Am 20.01.2022 hatte das Landgericht München I über einen solchen Fall zu entscheiden (Az. 3 O 17493/20). Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es durch die Übermittlung zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und zu einem Datenschutzverstoß kommt. Dem Betroffenen stehe hier also ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu. Das Gericht bezifferte den Schadensersatzanspruch mit 100 Euro.
In der Rechtsabteilung des Börsenvereins werden Fälle gemeldet, in denen Händler und Verlage von Privatpersonen angeschrieben und mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von eben 100,- Euro konfrontiert werden. Dabei wird nicht förmlich abgemahnt, sondern bloß auf die Zahlung dieses Betrages bestanden. Nach dem Duktus der Schreiben kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um planvolle und breit angelegte Aktionen handelt, um massenhaft jene 100 Euro einzufordern.