Wie der neue Zusammenschluss mitteilt, hätten Unternehmen und Verbände beider Seiten zu diesem Zweck im Vorfeld ein Verfahren erarbeitet, durch das der Zugang zu sogenannten "strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten" nun außergerichtlich gesperrt werden kann, wenn die gemeinsam eingerichtete unabhängige Clearingstelle unter Vorsitz eines pensionierten Richters des Bundesgerichtshofes dies empfiehlt und die Bundesnetzagentur (BNetzA) keine Bedenken gemäß der EU-Netzneutralitätsverordnung hat.
Strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten sind Webseiten, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Sie fügen den betroffenen Branchen der Kreativwirtschaft jedes Jahr große wirtschaftliche Schäden zu, indem sie unberechtigt Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten verschaffen und dadurch die Nutzung legaler Angebote behindern. Für die Internetzugangsanbieter als bloße Vermittler bietet das Verfahren unter Beteiligung der BNetzA die erforderliche Rechtssicherheit. Außerdem gibt es ihnen die Aussicht auf Rechtsfrieden nach mehr als einem Jahrzehnt an Gerichtsstreitigkeiten zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sie verpflichtet sind, urheberrechtliche Netzsperren umzusetzen.
Nadja Kneissler, Vorsitzende des Verleger-Ausschusses des Börsenvereins, begrüßt die Initiative: "Die neugeschaffene Clearingstelle CUII ist ein bislang einzigartiger Zusammenschluss, der ein effizientes Vorgehen bei der Bekämpfung von Internet-Piraterie ermöglicht. Daher haben wir als Verleger-Ausschuss uns auch dafür ausgesprochen, dass der Börsenverein Gründungspartner der CUII wird. Nach der Insolvenz der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberechtsverletzungen (GVU) haben wir als Verlage nun wieder eine wirkungsvolle Möglichkeit, gegen Portale vorzugehen, die in großen Umfang Raubkopien etwa von E-Books oder Hörbüchern anbieten."
Laut CUII sollen ausdrücklich ausschließlich klare Fälle von urheberrechtsverletzenden Webseiten gesperrt werden. Dies betrifft strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten, deren Anbieter ein Geschäftsmodell verfolgen, mit dem geschützte Werke wie Kinofilme oder Musikstücke planmäßig und ohne Berechtigung einer hohen Nutzerzahl zugänglich gemacht und damit regelmäßig hohe Werbeerlöse erzielt werden. Eine Sperrungsempfehlung durch die CUII kann nur bei Einstimmigkeit des dreiköpfigen Prüfausschusses erfolgen. Den Vorsitz des Ausschusses haben jeweils renommierte pensionierte Richter des Bundesgerichtshofes, die mit der Materie rechtlich und technisch vertraut sind.
Ähnliche Modelle wie die CUII gibt es in anderen europäischen Ländern bereits. Das europäische Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Internetzugangsanbieter beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Urheberrechtsverletzung genutzt werden. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2014 geurteilt, dass Sperren von Webseiten ein zulässiges Mittel sind, um Urheberrechtsverletzungen über Internetzugangsanbieter zu unterbinden.
Die Umsetzung einer Sperrempfehlung der CUII erfolgt durch eine sogenannte DNS-Sperre. Der Internetzugangsanbieter leitet die Anfrage der Nutzerinnen und Nutzer auf eine Informationsseite der CUII um, auf der sie Hinweise zur Sperre erhalten. Ein Antrag auf Umsetzung einer DNS-Sperre bei der CUII ist möglich, wenn die Unterbindung der Urheberrechtsverletzung durch die Inanspruchnahme des Betreibers der verletzenden Webseite oder dessen Hosting-Dienstes erfolglos geblieben ist oder erkennbar keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Börsenverein ist Gründungspartner der CUII. Ansprechpartner für Verlage ist die Rechtsabteilung des Börsenvereins (rechtsabteilung@boev.de).
FAQ und den Text der Vereinbarung finden Sie auf der Webseite der CUII. Eine Übersicht über die Mitglieder finden Sie hier.
1. Gebt den Verlagen eine E-Mail-Adresse, über die sie solche Webseiten melden können.
2. Setzt Euch dafür ein, dass alle, die keine verlagseiogenen E-Books auf ihren Webseiten anbieten, vermerken müssen, von welchem Anbieter sie die E-Books beziehen.