Digitale Teilhabe an Hauptversammlungen
Während der Pandemie waren digitale Abstimmungen und Wahlen in Vereinen durch eine Ausnahmegesetzgebung gestattet. Die Möglichkeit, Hauptversammlungen oder Fachgruppenversammlungen in digitaler Form abhalten zu können, soll auch nach Auslaufen der Ausnahmegesetze beibehalten werden. Dafür haben die Mitglieder in der Hauptversammlung die Satzungsgrundlage geschaffen. Die Eckpunkte:
- Der Vorstand beruft die Hauptversammlungen ein und legt deren Termin, Form und Ort fest, wobei die Präsenzveranstaltung den Regelfall darstellt und Online- sowie Hybride Veranstaltungen nur in begründeten Ausnahmefällen stattfinden sollen.
- Der Vorstand legt fest, in welcher Form eine Hauptversammlung durchgeführt wird – und zwar entweder als Präsenz- als hybride oder als reine Online-Veranstaltung. Im Falle einer hybriden oder einer reinen Online-Veranstaltung wird bei Wahlen die Möglichkeit der Briefwahl durch eine elektronische Vorab-Stimmabgabe ersetzt.
Stellvertretung des Hauptgeschäftsführers
Der Hauptgeschäftsführer steht der Geschäftsstelle des Börsenvereins vor. Er vertritt den Verein außergerichtlich und alleinvertretungsberechtigt. Ist der Hauptgeschäftsführer abwesend, wird er bisher vom Justiziar vertreten. Künftig soll der Vorstand über die Stellvertretung entscheiden – was sich jedoch, wie Vorsteherin Karin Schmidt-Friderichs ausdrücklich betonte, in keiner Weise gegen die Kompetenz von Justiziar Christian Sprang richte.
Streichung der Aufnahmegebühr
Die Erhebung der Aufnahmegebühr wird seit nunmehr fast 10 Jahren konstant ausgesetzt, weil die Hürde zur Aufnahme einer Mitgliedschaft in den Börsenverein so niedrig wie möglich angelegt sein sollte. Die Aufnahmegebühr soll nunmehr ganz aus der Satzung gestrichen werden – was die Mitglieder auf der Hauptversammlung befürwortet haben.
Umbenennung von SoA und VA
Die Ausschüsse des Börsenvereins sollen geschlechtsneutral benannt werden, so wie es beim Ausschuss für den Zwischenbuchhandel bereits der Fall ist. Aus dem Sortimenter-Ausschuss wird künftig der Ausschuss für den Sortimentsbuchhandel, aus dem Verleger-Ausschuss der Ausschuss für Verlage.
Einleitungssatz zum Gender-Hinweis
Vertagt haben die Mitglieder dagegen die Entscheidung, folgenden Einleitungssatz neu in die Satzung aufzunehmen:
„Der Börsenverein tritt für Diversität und Chancengleichheit ein und bekennt sich zu gendersensibler Sprache. Wenn in diesem Satzungstext aus Gründen der besseren Lesbarkeit Ämter und Funktionen im generischen Maskulinum benannt werden, sind damit wertfrei alle Menschen in diesen Positionen gemeint.“
Bislang hieß es in der Satzung einleitend lediglich: „Bezeichnungen von Ämtern und Funktionen sind zur Erleichterung der Lesbarkeit in maskuliner Form wiedergegeben.“
Jörg Robbert wies darauf hin, dass mit dieser Änderung eine sehr weitreichende Erklärung für das Gendern getroffen werde, ohne dass die Mitglieder in die Diskussion einbezogen worden seien. Er beantragte, über den Einleitungssatz noch nicht abzustimmen und das Thema zunächst intensiver im Verband zu diskutieren. Dieser Meinung folgten 56 Mitglieder, bei 24 Nein-Stimmen und 19 Enthaltungen.