Gegen die 2G-Regel hatte ein Filialist geklagt, so die Pressemitteilung auf der Website des Landes Niedersachsen. Dieser habe geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Dem sei das OVG im Wesentlichen gefolgt. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die – fraglos erforderlichen – zahlreichen Ausnahmen bereits reduziert. Allein im von der 2G-Regel nicht erfassten Lebensmitteleinzelhandel, finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt.
Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Einzelhandel erscheine durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne.
Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation – beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe – erweise sich die 2G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete nach aktuellem Erkenntnisstand auch die neue Omikron-Variante nicht.
Zudem sei die 2-G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen. Dies folge auch nicht aus den Beschlüssen des Bund-Länder-Treffens vom 2. Dezember 2021.
Die Außervollzugsetzung der sogenannten 2-G-Regelung im Einzelhandel sei in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich, so das OVG. Der Beschluss sei unanfechtbar.