Das Verpackungsgesetz ist 2021 novelliert worden. Deshalb gilt ab dem 1. Juli 2022 in Abänderung der bisherigen Regelung eine Registrierungspflicht für alle Verwender von Verpackungen - unabhängig davon, ob für diese eine Systembeteiligungspflicht besteht. Somit müssen Unternehmen in Zukunft gegenüber dem Verpackungsregister LUCID zum Beispiel auch Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und vorlizensierte Serviceverpackungen angeben.
Für alle in der Branche, die bisher noch nicht aktiv geworden sind: Ausführliche Hilfestellung gibt der Börsenverein auf seiner Webseite – darunter eine generelle Einführung ins Thema sowie weiterführende Informationen speziell für die Anforderungen an Verlage und an Buchhandlungen.
Die Anmeldung beziehungsweise Registrierung beim Registrierungsportal LUCID dauert nur ein paar Minuten. Gut investierte Zeit, denn: Solange ein Unternehmen nicht registriert ist, darf es keinerlei Verpackungen mehr in Umlauf bringen – also ein Versandgeschäft beispielsweise nicht mehr betreiben. Es unterliegt dann einem Vertriebsverbot für alle Verpackungen.
Das hat weitreichende Konsequenzen, auch für das Geschäft der Barsortimente. Sie müssen lückenlos sicherstellen, dass alle ihre Lieferanten bei LUCID registriert sind. Titel von Verlagen, die ihnen bislang keine LUCID-Registrierungsnummer mitgeteilt haben, dürfen dort ab dem 1. Juli vorerst nicht mehr verkauft werden – solange, bis die Registrierungsnummer nachgereicht wird. Also: Schnell zu LUCID.
Für den Nachweis der Registrierung und Systembeteiligung hält der Börsenverein ein Formular bereit, das die Meldung an die Branchenpartner erleichtert.