Rechtliche Bedingungen von Speech-to-Text-Angeboten

Audible Captions - Sorge auch für deutsche Buchverleger?

27. August 2019
Redaktion Börsenblatt
Wie ist ein Speech-to-Text-Angebot, wie Audible es in den USA einführen will, aus urheberrechtlicher Sicht in Deutschland zu beurteilen? Autoren und Verleger müssten hierzulande nicht in Unruhe geraten, da die Wiedergabe von Textteilen der "ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung" bedürften, meint der Rechtsanwalt Stefan Ellenberg.

Wie unter anderem das Börsenblatt in einem Artikel vom 26.08.2019 berichtet hat, hat die Association of American Publishers (AAP) kürzlich Klage gegen Audible erhoben, um das geplante Speech-to-Text-Feature „Audible Captions“ untersagen zu lassen.

Audible hatte das neue Feature im Juli per YouTube angekündigt.

Die US-amerikanischen Verlage sind u.a. der Ansicht, dass Audible durch das neue Feature versucht, einen kommerziellen Nutzen aus den Werken zu ziehen, der nicht autorisiert ist.

Es stellt sich damit die Frage, wie derartige „Speech-to-Text“-Angebote aus urheberrechtlicher Sicht in Deutschland zu beurteilen sind.


Ausschließliche Nutzungsrechte

Der Autor eines Werks hat gemäß §§ 15 ff. UrhG das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, wer sein Werk wie auswertet. Zu diesen Rechten zählt gemäß § 16 Abs. 2 UrhG auch die Vervielfältigung des Werkes durch dessen Vertonung sowie die anschließende Vervielfältigung der Aufnahmen. In der Regel räumt der Autor diese und alle anderen Nutzungsrechte dem Buchverleger mit dem Verlagsvertrag ein. Der Buchverleger übt die ihm eingeräumten Nutzungsrechte hinsichtlich der Buchausgaben im deutschsprachigen Raum dann selbst aus. Die Hörbuchrechte werden hingegen oft an spezielle Hörbuchverlage lizenziert, die über die notwendigen Kompetenzen hinsichtlich der Produktion und des Vertriebs der Hörbücher verfügen. Zu diesen spezialisierten Lizenznehmern zählt auch oder vor allem Audible. Der Umfang der Nutzungsbefugnisse des Hörbuchverlegers hängt damit in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Buchverleger ab.


Vertragliche Vereinbarungen

Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich beim Vertonungs- und dem anschließenden Vervielfältigungsrecht um ausschließliche Nutzungsrechte, deren rechtmäßige Ausübung eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt. Nichts anderes gilt dabei auch für den umgekehrten Fall, wenn nämlich die Vervielfältigung durch die Wiedergabe des Werkes mittels Spracherkennungssoftware erfolgt. Auch hier bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung. Was die Klarheit dieser Vereinbarung anbelangt, sei noch anzumerken, dass auch im Verhältnis zwischen Buchverleger und Hörbuchverleger der sog. Übertragungszweckgedanke gilt. Bei Zweifeln über den Umfang der Rechteübertragung kommt es damit vorrangig auf den Vertragszweck, hier also die Auswertung eines Hörbuchs an. Allgemeine Formulierungen wie das Recht zur „umfassenden Auswertung“ der Aufnahmen etc. dürften daher für eine Übertragung der Textwiedergaberechte im Zweifel nicht ausreichend sein. Ebenso dürfte es sich mangels technischer und wirtschaftlicher Eigenständigkeit bei „Audible Captions“ nicht um eine unbekannte Nutzungsart im Sinne von § 31 a UrhG handeln. Ohne eine entsprechend klare Rechteübertragung ist die Wiedergabe des Textes – vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Beschränkungen – also nicht zulässig.


Mangelnde Werkqualität

Unabhängig von vertraglichen Berechtigungen könnte die Wiedergabe von Textauszügen dann zulässig sein, wenn die Auszüge aufgrund ihrer Kürze oder ihrer sprachlichen Einfachheit für sich genommen urheberrechtlich nicht geschützt sind. Da bei Sprachwerken aber die sog. kleine Münze gilt, sind die Schutzanforderungen niedrig. So hat es der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Infopaq für möglich gehalten, dass bereits elf aufeinanderfolgende Worte aus einem Presseartikel urheberrechtlich geschützt sein können. Es steht daher anzunehmen, dass jedenfalls die Wiedergabe ausdrucksstarker und/oder längerer Passagen in die urheberrechtlichen Befugnisse der Autoren bzw. Buchverleger eingreift.


Zitatrecht

Die Wiedergabe von Textauszügen auf Grundlage des häufig bemühten Zitatrechts gemäß § 51 UrhG scheidet demgegenüber von vornherein aus, weil es an einem Werk fehlt, in das das Zitat übernommen wird.


Fazit

Es ist damit festzuhalten, dass die Wiedergabe von Werkteilen durch „Speech-to-Text“-Funktionalitäten wie im Falle von „Audible Captions“ in der Regel der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Insofern müssen Autoren und Buchverleger nicht in Unruhe geraten. Der explizite vertragliche Ausschluss kann aber sicherlich nicht schaden und sei zukünftig angeraten.

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Der Text ist zuerst auf dem Blog N 17 Neues zum Urheber- und Markenrecht erschienen.