VG Wort: Informationen zu den Ausschüttungen für 2018

Die Verlage haben wenig Zeit

7. November 2017
Redaktion Börsenblatt
Wie können Verlage an den Ausschüttungen der VG Wort im Jahr 2018 beteiligt werden? Antworten liefert der Börsenverein jetzt in einem aktualisierten Merkblatt, zusammen mit entsprechenden Musterschreiben. Fest steht: Die Verlage müssen sich sputen, denn die Fristen sind knapp.

Das Merkblatt "Zukünftige Ausschüttungen der VG Wort an Verlage" (Stand: 3. November) ist online hier abrufbar.

Grundsätzlich gilt: Der Verlag kann an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt werden, wenn

  • der Autor, der mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag hat, zustimmt oder
  • der Autor, der keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort hat, die gesetzlichen Vergütungsansprüche dem Verlag nachträglich abtritt.

Die Zustimmung wird bei der Meldung des Autors (im Bereich Wissenschaft, Fachbuch, Sachbuch) beziehungsweise bei der Abgabe von Titelanzeigen (im Bereich Belletristik / Kinder- und Jugendbuch) künftig von der VG Wort abgefragt. "Verlage müssen deshalb nur dann tätig werden, wenn sie sich von Urhebern, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort haben, die gesetzlichen Vergütungsansprüche abtreten lassen wollen", so Susanne Barwick, stellvertretende Justiziarin des Börsenvereins. Eine entsprechende Abtretungserklärung ist online im Mitgliederbereich des Börsenvereins verfügbar (zum Link geht es hier).

Da Verlage meistens nicht wissen, welche ihrer Autoren wahrnehmungsberechtigt sind, stellt die Rechtsabteilung den Börsenvereinsmitgliedern zudem Musteranschreiben zur Verfügung, die beide Varianten "Zustimmung" und "Abtretung" ansprechen.

Wichtig: Werke, für die Verlage von den Autoren eine Abtretung erhalten, müssen noch bei der VG Wort gemeldet werden – was technisch aber wohl erst ab dem 15. Januar möglich sein wird. Die Meldefrist für eine Ausschüttung im Jahr 2018 läuft jedoch schon am 31. Januar ab. Das Zeitfenster für die Einholung der Abtretungen, vor allem aber für die Meldung sei daher sehr kurz, warnt der Verband: "Eine verspätete Meldung führt dazu, dass der Verlag erst 2019 eine Ausschüttung erhalten wird."

Auch die VG Wort hat Merkblätter für Verlage und Urheber erarbeitet, die unter www.vgwort.de abrufbar sind. Zum Verleger-Merkblatt geht es hier, Informationen für Urheber finden sich hier.