Das ändert sich deutschlandweit zum 1. Januar 2015:
Einführung des Mindestlohns von 8,50 Euro / Stunde (brutto) Bereits angestellten Arbeitnehmern steht auch bei anderslautenden Verträgen (die weniger Gehalt vorsehen) das neue Lohnminimum zuDer Mindestlohn gilt auch für Minijobber und ohne regionale UnterschiedeAnpassungen werden zum 1. Januar 2017 und danach alle zwei Jahre vorgenommenÜbergangsfrist: Bis Ende 2016 bleiben allgemein gültige Tarifverträge in Kraft, die beim Lohn nach unten abweichen (z.B. Friseure)Auftraggeber müssen Lohndumping bei Subunternehmen vorbeugenPraktikanten stehen Ausbildungspläne für das Praktikum und nach Praktikumsende Zeugnisse zuParagraf 21 MiLoG (Mindestlohngesetz) sieht bei Verstößen Strafen vor. Wer zu wenig zahlt, dem droht ein Bußgeld bis 500.000 Euro
Ausgenommen vom Mindestlohn sind:
Beschäftigte, die ein Jahr arbeitslos waren: Dann muss sechs Monate kein Mindestlohn gezahlt werdenPraktikanten im Pflichtpraktikum Studentische Praktika bis drei Monate freiwillige Orientierungspraktika mit einer Maximaldauer von drei MonatenPraktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach SGB III und Maßnahmen der BerufsausbildungsvorbereitungUnter 18-Jährige ohne SchulabschlussAuszubildendeZeitungszustellerStreitfall Volontariat: Nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist im Einzelfall (!) zu prüfen, ob es sich beim Volontariat um ein Ausbildungsverhältnis nach Paragraf 26 des Berufsbildungsgesetzes handelt. Dann würde die Vergütung nicht durch das Mindestlohngesetz, sondern durch Paragraf 17 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Dem steht entgegen, dass Praktikanten nach Paragraf 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) ausdrücklich "im Sinne des Gesetzes als Arbeitnehmer" gelten. Rechtssicherheit gibt es nicht.
In unserem Dossier zum Thema Mindestlohn haben wir umfangreiches Material zusammengetragen:
In diesem Artikel finden Sie neben den wichtigsten Fakten auch nützliche Links zum Weiterlesen, zu interessanten Artikeln, Studien und nicht zuletzt zum Gesetzestext. Außerdem haben wir zwei Interviews mit Anwält zum Thema Lohnuntergrenze geführt. Das ist nicht zuletzt der unklaren Rechtslage bezüglich der Ausnahmen beim Mindestlohn geschuldet. Fachanwalt Alexander Bredereck warnt Unternehmen davor, Volontäre in "verkappten Arbeitsverhältnisse" zu beschäftigen, sein Kollege Dominik Höch gibt Unternehmen und dem Nachwuchs Tipps, wie Ausbildung rechtens verläuft. In einem weiteren Interview erläutet Cornelia Haß die Position der Gewerkschaft Ver.di bezüglich der Ausnahmen beim Mindestlohn. Haß kündigt an, dass Ver.di genau prüfen will, wie die Lohnschranke in der Praxis gehandhabt wird.Wie die Buchbranche das Thema einschätzt wollten wir schließlich in einer großen Umfrage unter Buchhändlern und Verlagen herausfinden.
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/milog/gesamt.pdf
Seite der Bundesregierung zum Thema:
http://www.der-mindestlohn-kommt.de/ml/DE/Startseite/start.html
FAQ des DGB:
https://www.mindestlohn.de/hintergrund/faq/
Fragen an die Bundesregierung:
- Telefonisch gibt das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 030/ 221911004 Auskunft. Das Ministerium hat auch eine Info-Hotline eineingerichtet, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird: 030/ 60 28 00 28
- Auch die Gewerkschaften planen für die Zeit zwischen Januar und März 2015 eine Info-Hotline.
Eine Studie, die sich mit den Einstiegskarrieren von Nachwuchskräften beschäftigt:
Diese Studie geht davon aus, dass die Hälfte der bezahlten Praktikantenstellen künftig wegfällt:
http://www.index-hr.de/praktikantenstudie/
Was muss ein Volontariatsplan enthalten? Tipps des Börsenvereins:
http://www.boersenverein.de/de/200173
Artikel im "Standard" mit Blick auf das Nachbarsland Österreich: Der Zeitung zufolge erhalten Praktikanten oft nicht den regulären Mindestlohn:
http://derstandard.at/1385168794556/Studie-Praktikanten-arbeiten-oft-regulaer-aber-schlecht-bezahlt