Das teilt die Berliner Kanzlei Zapfe Legal mit, die für Barbara Laugwitz die einstweilige Verfügung gegen öffentliche Aussagen von Holtzbrinck Buchverlage-CEO Joerg Pfuhl erwirkt hat. Dabei geht es um Pfuhls Aussage, es hätte keine Kontaktsperre gegeben, sondern es hätte sich nur um ein Missverständnis gehandelt.
Der Berliner Rechtsanwalt Kai Zapfe bestätigt nun, was bereits vielfach berichtet wurde: dass Barbara Laugwitz seit der Presseerklärung vom 29. August 2018, in der ihre Abberufung als verlegerische Geschäftsführerin des Rowohlt Verlages bekannt gegeben wurde, weder für die Autorinnen und Autoren noch Mitarbeiter des Rowohlt Verlages erreichbar war. "Grund hierfür war eine mit E-Mail vom 28.08.2018 ausdrücklich durch den CEO der Holtzbrinck Buchverlage, Herrn Dr. Joerg Pfuhl, verhängte unbefristete Kontaktsperre", erklärt Zapfe.
Barbara Laugwitz habe sich an diese von Pfuhl verhängte Sperre gehalten, um ihre dienstvertraglichen Pflichten gegenüber dem Rowohlt Verlag nicht zu verletzen.
Laugwitz kämpft um ihre Glaubwürdigkeit
Nachdem jedoch durch Joerg Pfuhl am 12. September 2018 öffentlich behauptet wurde, bei der verhängten Kontaktsperre handele es sich wohl um ein "Missverständnis", habe sich Laugwitz gezwungen gesehen, so der Rechtsanwalt weiter, "ihre durch diese wahrheitswidrige Behauptung in Mitleidenschaft gezogene Glaubwürdigkeit gegenüber den Autorinnen und Autoren des Verlags wiederherzustellen".
Aus diesem Grund hat Zapfe für seine Mandantin Barbara Laugwitz beim Landgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Joerg Pfuhl eingereicht.
Einstweilige Verfügung erlassen
Mit einstweiliger Verfügung vom 27. September 2018 (Az.: 27 0 453/18) habe das Landgericht Berlin Joerg Pfuhl untersagt, "wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder aufzusteffen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu lassen", zitiert RA Zapfe die Entscheidung des Berliner Landgerichts und nennt noch einmal die Textpassage von Pfuhl: "Die Tatsache, dass Frau Laugwitz zunächst nicht erreichbar war, basiert vermutlich auf einem Missverständnis: Es bestand eine Vertraulichkeitsregelung bis zur Veröffentlichung der Pressemitteilung. Natürlich wollten wir die Beziehung zwischen Ihnen und Frau Laugwitz nicht unterbinden."
Die beiden Sätze habe Pfuhl geäußert in einer E-Mail vom 12. September 2018 sowohl an die Autoren des Rowohlt Verlags, die ihm einen Offenen Brief geschickt hatten, als auch in einem Schreiben vom 12. September 2018 an alle Rowohlt-Mitarbeiter.
Laut RA Zapfe hat das Berliner Landgericht Pfuhl weiterhin untersagt, folgende Aussage zu wiederholen: "Dass Barbara Laugwitz sich zu den Vorgängen nicht äußern darf, scheint mir ein Missverständnis zu sein. Wir hatten eine Vertrau/ichkeitsvereinbarung, bis die Pressemitteilung herausging. Das ist ja nicht ungewöhnlich bei so einer Personalie. Aber am Tag der Verkündung ist das ausgelaufen." Damit war Pfuhl in Ausgabe 38 des "Spiegel" (unter dem Titel: "Die rausgekippte Frau") zitiert worden.
Bußgeld bis 250.000 Euro droht
Sollte CEO Joerg Pfuhl gegen diese einstweilige Verfügung verstoßen, drohe ihm ein vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, fasst die Kanzlei Zapfe Legal in der Presseinformation zusammen. Die einstweilige Verfügung sei bereits zugestellt worden.
Wie zu erfahren war, hat die Gegenseite für ihren Mandanten Joerg Pfuhl bei Gericht eine sogenannte Schutzschrift hinterlegt. Ein solches Mittel dient dazu, in dem an sich einseitigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch die Sicht der anderen Seite zur Kenntnis zu bringen. Der Argumentation in der Schutzschrift ist jedoch die 27. Kammer des Landgerichts Berlin nicht gefolgt und hat − ohne mündliche Verhandlung − die EV gegen Pfuhl erlassen. Ihm steht nun offen, gegen die Entscheidung des Gerichts auf dem Widerspruchsweg in mündlicher Verhandlung vorzugehen oder ein Hauptsacheverfahren zu erzwingen.
Update, 2. Oktober, 17:19 Uhr
In einer Mitteilung erklärt Joerg Pfuhl, Geschäftsführer der Holtzbrinck Buchverlage GmbH, dass die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. September 2018 nicht rechtskräftig sei. Er habe Widerspruch dagegen eingelegt. "In der Pressemitteilung zur Entscheidung vom 1. Oktober 2018 der Kanzlei Zapfe Legal, die Frau Laugwitz vertritt, fehlte ein Hinweis auf die mangelnde Rechtskraft dieser Entscheidung", so Pfuhl.
Pfuhl fährt fort: "Die ehemalige Verlegerin des Rowohlt-Verlags und der Verlag interpretieren die vertraglich bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung und eine im Zuge der Entlassung ausgesprochene Kontaktregelung unterschiedlich. Die Unternehmensleitung hat bereits vor Wochen gegenüber Frau Laugwitz deutlich gemacht, dass diese Regelung in keiner Weise als generelles Kontaktverbot mit den Autoren des Verlags gedacht war."
Da sind auch offene Briefe alles andere als hilfreich. Schon gar wenn man den Kern des Problems nicht kennt (und er ja auch niemanden etwas angeht).
Und auch der gierige Blick der Medien (einschließlich Börsenblatt) ist weder aus dem Nachrichtenwert heraus noch aus der journalistischen Aufklärungspflicht heraus gerechtfertigt.
Ich fände es schön, wenn wir uns mehr mit der Lösung unserer Probleme als mit dem Starren auf die Probleme anderer befassen.
Nein, nein - die von Herrn Ulmer beschworene leicht ächzende Atmosphäre vergangener herrschaftlicher Zeiten trifft am Ende dann doch nicht „den Kern des Problems“.
Ein Problem aber bleibt dies: Courage ist im Deutschen nicht zufällig ein Fremdwort.
Und: wenn ich überempfindlich bin, dann bei der Frage der öffentlichen Erörterung der Privatheit Dritter. Wir ziehen die Grenze der unabwehrbaren Einmischung schon viel zu eng. Und ich wage die Behauptung, dass in einer Abwägung positive Auswirkungen des "Öffentlichen Interesses" vernachlässigbar sind gegenüber den dadurch verursachten Verletzungen. Ich will eigentlich nur anregen, über die angemessene Grenzziehung nachzudenken.
PS: und dass ein Landgericht sich mit einer solchen Frage befassen muss, um eine einstweilige Verfügung zuzulassen, die schon jetzt mehr historische Wirkung hat? Wer selbst vor Gericht seit Jahren auf den Fortgang eines Verfahrens wartet, der kann da nur den Kopf schütteln.