Voland & Quist siegt im "Wanderhurenstreit"

"Wege der Wanderhure genießen Kunstfreiheit"

16. Juli 2015
Redaktion Börsenblatt
Die Verwendung des Buchtitels "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" für eine Textsammlung des Poetry Slammers Julius Fischer ist durch die Kunstfreiheit gedeckt: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob den Rechtsspruch aus erster Instanz auf und wies den Unterlassungsantrag von Droemer Knaur zurück.
Die Verwendung des eigentlich markenrechtlich geschützten Titels "Wanderhure" sei im Falle der Satiresammlung "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" zulässig, da er durch die im Grundgesetz verbriefte Kunstfreiheit gedeckt sei.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass Droemer Knaur kein Unterlassungsanspruch im Sinne des Markenschutzrechts zustehe, obwohl Voland & Quist die Bekanntheit der Marke "Wanderhure" des Autorenpaars Iny Lorentz für seine Zwecke ausnutzen wolle. Dies erfolge jedoch nicht in rechtwidriger Weise.

Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung "eine Kombination des heutigen Vergnügens an 'schönen Wanderwegen' mit einer mittelalterlichen 'Wanderhure' schaffe, sei er bereits selbst 'Kunst'", urteilte das Oberlandesgericht.

Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife.

Im März hatte das Landgericht Düsseldorf Droemer Knaur Recht gegeben − die Münchner hatten den Tielschutz an der verfilmten Bestseller-Reihe verletzt gesehen. Mit einer Crowdfunding-Kampagne hatte der Independent-Verlag Voland & Quist von seinen Fans Geld für eine Berufung gesammelt − und das Urteil gekippt.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.