Der Bertelsmann Club habe in seinem Internet-Auftritt neue, nichtpreisgebundene Bücher zum Preis der preisgebundenen Verlagsausgabe mit der Angabe "Vorteilsausgabe" und / oder "Nur bei uns günstiger" beworben und nicht ausreichend darauf hingewiesen, das mit dem Kauf die Verpflichtung zur Abnahme von jährlich wenigstens zwei Büchern aus ihrem Angebot einhergeht, erläutert die eBuch.
Die eBuch hatte dies bemängelt und eine einstweilige Verfügung beantragt. Sie bekam in zweiter Instanz recht (5 W 79/12 101 O 43/12, Landgericht Berlin).
Durch die gestern rechtlich endgültig als verbindlich anerkannte einstweilige Verfügung vom 1. Juni 2012 unter Verzicht auf alle Rechtsmittel durch die RM Buch und Medien Vertrieb GmbH sei das gerichtliche Verbot der beanstandeten Werbung rechtskräftig und uneingeschränkt gültig. Ein Ordnungsgeld für jede Zuwiederhandlung von bis zu 250.000 Euro wurde festgelegt.