Gemäß dem neuen § 312e Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer ein Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Zudem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren. Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur noch dann verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht. Die Neuformulierungen im Gesetz führen dazu, dass auch die vom Händler verwendete Widerrufsbelehrung ab sofort angepasst werden muß.
Trotz des sofortigen Inkraftretens der neuen gesetzlichen Bestimmungen – und der daraus resultierenden Pflicht zur Nutzung der neuen Widerrufsbelehrung – ist der Händler während einer Übergangsfrist von 3 Monaten (also bis zum 4. November 2011) vor Abmahnungen geschützt. Gleichwohl ist die sofortige Überarbeitung des eigenen Shops dringend zu empfehlen!
Mitglieder können den Text der neuen Widerrufsbelehrung unter
www.boersenverein.de (Mitgliederbereich) abrufen oder sich an
rechtsabteilung@boev.de wenden.