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Fördermodell ließe erhebliche Wettbewerbsverzerrung befürchten

28. Juni 2011
von Börsenblatt
In seiner Urteilsbegründung spricht sich das Landgericht Hamburg deutlich gegen "Fördermodelle" aus, wie sie im konkreten Fall der Onlinebuchhändler studibooks.de praktiziert hatte.

Ein wichtiger Grund für das Urteil ergebe sich daraus, "dass das von der Antragsgegnerin etablierte Fördermodell schnell Nachahmer finden könnte und damit zeitnah erhebliche wettbewerbliche Verzerrungen befürchten lassen würde", urteilten die Hamburger Landesrichter. Damit sei unverkennbar, so die schriftlichte Urteilsbegründung weiter, dass mit einem Fördermodell "erhebliche Auswirkungen auf das wetbewerbliche Verhältnis zwischen den Buchhändlern verbunden wären." Ziel der Buchpreisbindung sei ja gerade die Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen den Buchhändlern.

"Es liegt darüber hinaus auf der Hand, dass die Zahl möglicher 'Bildungs-', 'Leseförderungs-' und sonstiger Sponsoringinitiativen unüberschaubar geraten würde, hielte man das Modell für zulässig. Dann wären es nahe liegenderweise gerade die großen Verlagshäuser, die aufgrund ihrer Reichweite für mögliche Förderer am ehesten interessant wären. Sie könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit die intensivsten Förderungen vorweisen und am Ende damit aus Sicht des Endkunden die attraktivsten Preise bieten. Insoweit spricht einiges dafür, dass in der Tat gerade der Endkunde den vollen Preis aufbringen muss, soll die Buchpreisbindung gewahrt sein.

Mit dieser Begründung hat das Urteil eine erhebliche Bedeutung auch für alle anderen Gutscheinmodelle", äußerte sich Dr. Christian Russ, der den Prozess für den Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder geführt hat. "Denn künftig muss der Sponsor neben dem Gutschein auch noch den Werbevorteil zum Marktpreis bezahlen, was solche Modelle wirtschaftlich unsinnig und daher die Umgehungsabsicht deutlich macht. Und erfreulicher Weise hat das Gericht auch angedeutet, dass Gutscheinmodelle generell gegen Sinn und Zweck der Preisbindung verstoßen. Das gibt uns erheblichen Rückenwind für den Kampf gegen die Gutscheine, die eine erhebliche Gefahr für die Preisbindung sind."

Wie berichtet, hatte das Landgericht Hamburg am 9. Juli die Unterlassungsklage des Rechtsbeistandes des Börsenvereins und der Preisbindungstreuhänder für rechtens erklärt, die im von studibooks.de betriebenen Fördermodell einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung sahen. Studibooks.de hatte zuvor Einspruch gegen den Unterlassungsantrag eingelegt - und verloren.

Zur vollständigen Urteilsbegründigung geht es hier lang.