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Irritationen über Titelschutz in Österreich

23. Juli 2015
Redaktion Börsenblatt

Für anhaltende Verunsicherung der Verlage sorgt derzeit die Werbung eines deutschen Unternehmens, das u.a. Inserenten von im Börsenblatt veröffentlichten Titelschutzannoncen entsprechende Anzeigenaufträge für Deutschland („rundy Titelschutz-Journal“) und Österreich („Titelschutz-Journal Österreich“) anbietet.

Die Anzeigenabteilung der MVB und die Rechtsabteilung des Börsenvereins weisen ausdrücklich darauf hin, dass das betreffende Unternehmen in keiner Verbindung zu den Verbandsorganisationen des deutschen oder des österreichischen Buchhandels steht.
 
Soweit es die Akquise von Insertionsaufträgen für das „Titelschutz-Journal Österreich“ angeht, wurde von vielen angeschriebenen deutschen Verlagen irrtümlich angenommen, sie könnten einen Titelschutz in Österreich nur durch eine Anzeigenschaltung in diesem Magazin sicher stellen. Richtig ist jedoch, dass ein Titelschutz dort - ebenso wie in Deutschland - mit der sog. Ingebrauchnahme einer hinreichend unterscheidungskräftigen namensmäßigen Bezeichnung eines Verlagserzeugnisses auf dem Markt entsteht, letzten Endes also mit dem tatsächlichen Erscheinen des Werkes selbst. Die Titelschutzanzeige hat lediglich eine die Titelpriorität sichernde Funktion im Hinblick auf das noch nicht erfolgte, aber in absehbarer Zeit bevorstehende Erscheinen. (Einzelheiten zum markenrechtlichen Titelschutz in Deutschland können dem „Merkblatt zu Titelschutzfragen“ entnommen werden, abrufbar auf www.boersenverein.de. Wie die MVB im Börsenblatt, so bietet auch der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels in seinem Branchenorgan „Anzeiger“ Platz für den Abdruck von Titelschutzannoncen an. Deutsche Verlage machen von dieser Möglichkeit allerdings nur selten Gebrauch, da sie sich von einer Insertion allein im Börsenblatt bereits eine ausreichende Publizität für den gesamten deutschsprachigen Raum erhoffen und die Erfahrungen dafür sprechen, dass zusätzliche Insertionen – auch unter dem Kosten-Nutzen-Gesichtspunkt betrachtet – weitgehend entbehrlich erscheinen. Rein rechtlich muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass eine ausdrücklich auf die §§ 5 und 15 des deutschen Markengesetzes gestützte Titelschutzanzeige im Börsenblatt keine direkte Wirkung im Ausland entfaltet, denn dort gelten ausschließlich die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Verlage, die in Bezug auf einen Titelschutz in Österreich ganz auf „Nummer sicher“ gehen wollen, sollten daher erwägen, neben einer Anzeige im Börsenblatt auch im Nachbarland, etwa im bewährten „Anzeiger“, zu inserieren. Gleiches gilt für die Schweiz und das offizielle Organ „Schweizer Buchhandel“ des dortigen Buchhändler- und Verleger-Verbands.