Corona-Krise: Übersicht über die Regelungen in der Schweiz

Buchhandlungen in der Schweiz können ab 11. Mai wieder öffnen

17. April 2020
Redaktion Börsenblatt

Buchhandlungen in der Schweiz dürfen nach den Beschlüssen des Schweizer Bundesrates vom 16. April ab 11. Mai wieder öffnen. Das haben das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Bundesamt für Kultur (BAK bestätigt). Aus Sicht des SBVV hat das auch Vorteile:

Die Wiedereröffnung der Buchhandlungen war zunächst für die erste Phase der Lockerungen ab dem 27. April erwartet worden, wurde nun aber auf die zweite Phase ab 11. Mai verschoben. Aus Sicht des Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verbands (SBVV) habe das auch Vorteile:

  • Die Wiedereröffnung im Verbund mit anderen Detailhändlern träge zu höheren Frequenzen der Laufkundschaft bei.
  • Als Ladenbetreiber/in habe man nun genügend Zeit, die notwendigen Empfehlungen zur Gestaltung der Verkaufsräume umzusetzen und entsprechendes Material zu bestellen (Lieferfristen).
  • Bei sehr schwachen Frequenzen sei aus Sicht des SBVV die Fortsetzung der Kurzarbeit um zwei Wochen wahrscheinlich sinnvoller als eine frühzeitige Öffnung und ein leerer Laden.

Über die zweite Phase ab 11. Mai wird der Bundesrat am 29. April informieren. Bereits jetzt steht fest, dass Geschäfte in dieser zweiten Phase nur öffnen dürfen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss eine Einlasskontrolle organisiert werden. Als Faustregel gilt, dass sich maximal ein Kunde pro zehn Quadratmeter freier Fläche im Laden aufhalten darf, bei kleineren Läden höchstens ein Kunde insgesamt. Es gibt keine Vorgaben, ob diese Kontrolle manuell oder elektronisch zu erfolgen hat.
  • Aushang des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu den Hygiene- und Abstandsregeln am Eingang und in den Verkaufsräumen.
  • Vor dem Geschäft sollen "Kundenstauzonen" mit Abstandsmarkierungen eingerichtet werden.
  • Bereitstellung von Desinfektionsmittel für Kunden (Eingang) und Mitarbeitende. Zur Zeit gibt es (noch) keine Tragepflicht für Schutzmasken.
  • Es dürfen keine Beratungsgespräche in schmalen Gängen zwischen den Regalen geführt werden.
  • Im Geschäft sind eine oder mehrere Bereiche als Beratungszonen zu definieren, welche genügen Platz aufweisen, um den Abstand von zwei Metern zwischen Personal und Kunden einhalten zu können. Empfohlen werden Bodenmarkierungen.
  • Im Kassenbereich muss der Abstand zwischen Kasse und Kunden mit Klebeband o.ä. (2-Meter-Regel) markiert werden. Die Kunden sind zudem zu bargeldlosem Zahlen anzuhalten.
  • Der Einbau von Plexiglasscheiben im Kassenbereich ist optional und nicht Pflicht.
  • Auch in den Pausen ist das "Social Distancing" einzuhalten.

Zur Wiedereröffnung braucht es keine vorherige Bewilligung, die Einhaltung der Vorschriften wird jedoch durch das Arbeitsinspektorat bei Routinekontrollen überprüft.

Detaillierte Empfehlungen hat die Swiss Retail Federation veröffentlicht.

Weitere Informationen folgen ab 20. April 2020 auf der Homepage des SBVV.