Förderbedingungen und Antragsverfahren

Corona: FAQ rund um die Soforthilfe

9. April 2020
Redaktion Börsenblatt
Bis wann muss die Soforthilfe beantragt werden? Wie errechnet sich der Liquiditätsengpass und muss privates Vermögen eingesetzt werden? Das anfängliche föderale Chaos bei den Förderbedingungen für Unternehmen lichtet sich – auch wenn durchaus substanzielle Unterschiede bleiben. Wichtige Tipps für Antragsteller.

Die folgenden Fragen und Antworten fassen ein Webinar zusammen, das Börsenblatt und Börsenverein angeboten haben. Zur kostenlosen Video-Version geht es hier. Mit dabei: Karl Petersen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei Crowe Kleeberg, Reinhilde Rösch, beim Börsenverein Geschäftsführerin des Landesverbands Baden-Württemberg, und Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang.

Gelten bei der Soforthilfe einheitliche Spielregeln?

Jein. Folgende Zuschüsse werden inzwischen in allen 16 Bundesländern auf der Basis des Bundesprogramms ausgezahlt – zu einheitlichen Bedingungen:

  • Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten bekommen bis zu 9 000 Euro.
  • Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten bekommen bis zu 15 000 Euro.

Viele Bundesländer ergänzen das Förderprogramm des Bundes jedoch um eigene Soforthilfen. So können in Baden-Würt­temberg auch Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern einen Zuschuss beantragen (30 000 Euro), Bayern unterstützt darüber hinaus Firmen mit bis zu 250 Mitarbeitern (50 000 Euro). Und Hamburg legt auf die Soforthilfe des Bundes für Solo-Selbstständige und Klein­unternehmen noch mal 2 500 beziehungsweise 5 000 Euro drauf. 

Die Förderbedingungen für diese Landesmittel unterscheiden sich von Fall zu Fall, können mal gemeinsam, mal nur getrennt von den Bundesgeldern beantragt werden. Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang empfiehlt deshalb, die Antragsbedingungen und FAQs der einzelnen Bundesländer genau zu prüfen. Eine Übersicht ist im Corona-Dossier auf boersenblatt.net abrufbar. Auch die Landesverbände des Börsenvereins helfen ihren Mitgliedern bei Fragen rund um die Soforthilfe weiter. Weitere hilfreiche Links und Musterschreiben auf der Corona-Seite des Börsenvereins.

Bis wann muss das Geld beantragt werden?

Die Frist endet am 31. Mai. Man muss die Soforthilfe also nicht umgehend beantragen, sondern kann das auch dann noch tun, wenn ein Liquiditätsengpass erst später im April oder im Mai droht.

Durch die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern sei sicher gestellt, dass die Bundesmittel für alle Anträge ausgeschüttet werden, betont Christian Sprang. Berlin hat seine eigene Soforthilfe aus Landesmitteln zwar aufgrund des Ansturms kurzfristig ausgesetzt – aber seit dem 6. April durch das Bundesprogramm ersetzt. Von daher geht auch hier kein berechtigter Antragsteller leer aus. Geduld muss man jedoch mitbringen: Durch die vielen Anträge, die bei den Ländern eingegangen sind, ist mit einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen.

Wie errechnet sich der Liquiditätsengpass?

Im Antrag wird nach dem Grund für die existenzbedrohende Wirtschaftslage beziehungsweise für den Liquiditäts­engpass gefragt: "Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbs­mäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasing­raten) zu zahlen (Liquiditätsengpass)."

Achtung:

  • Lebensunterhalt darf hier nicht angesetzt werden, denn dafür gibt es die staatliche Grundsicherung. Ausnahme: Solo-Selbstständige können unter bestimmten Bedingungen notwendige Kosten des Lebensunterhalts in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbeziehen. Ausdrücklich gilt das in Baden-Württemberg: Dort können Kosten des privaten Lebensunterhalts in Höhe von 1.180 Euro pro Monat geltend gemacht werden, wie das Wirtschaftsministerium des Landes am 8. April noch einmal betont hat.
  • Seit dem 8. April haben sich außerdem die Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums zur Berechnung des Liquiditätsengpasses geändert, in voller Länge in diesem FAQ nachzulesen. Personal- beziehungsweise Lohnkosten dürfen nicht mehr in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden. Für diejenigen, die ihren Antrag bereits vor dem 8. April gestellt haben, soll jedoch sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Schlechterstellung kommt. Bei noch nicht erfolgter Antragstellung sind auf jeden Fall die neuen Berechnungsvorgaben einzuhalten.

Eine Planungstabelle für den Liquiditätsbedarf (vom Landesverband Nord des Börsenvereins) finden Sie unten als Download. Wichtig: Prüfen Sie vorab die landesspezifischen Ausgestaltungen der Anträge, etwa ob diese Unternehmer*innenlöhne oder nicht enthalten. Die Tabelle dient dazu, den Antrag prüfungssicher zu machen und ist kein Bestandteil des Antrages, das heißt: Übertragen Sie nur die Ergebnisse der Tabelle in den Antrag.


Muss ich privates Vermögen einsetzen?

Nein, Privatvermögen muss nicht in die Prüfung eines Corona-bedingten Liquiditätsengpasses einbezogen werden. Antragsteller müssen nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren. Das gilt für die Bundesmittel in allen 16 Ländern – bei den Zuschüssen, die aus Landesmitteln finanziert werden, sind die Regelungen nicht so eindeutig. Bayern und Baden-Württemberg haben diesen Punkt inzwischen zugunsten der Antragsteller präzisiert: "Wir hoffen, dass die anderen Länder hier noch nachziehen, sofern sie nicht von vorneherein auf die Einbeziehung des Privatvermögens verzichtet haben", so Christian Sprang.


Zählen notwendige Betriebsausgaben mit?

Notwendige Ausgaben im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs dürfen bei der Liquiditätsberechnung angesetzt werden – "dazu würde ich den Druck neuer Bücher ebenso zählen wie die geplante Anschaffung eines Handys", so Karl Petersen, Steuerberater der Kanzlei Crowe Kleeberg. "Augenmaß" sei aber geboten.


Muss ich Umsatzverluste im Detail begründen?

Im Antrag muss ein Bezug zur Corona-Krise hergestellt werden. Beispiel: Wenn ein Verlag 60 Prozent seiner Umsätze mit dem stationären Buchhandel erwirtschaftet, die meisten Läden jedoch aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen haben, dann sollte der Umsatzrückgang damit ausreichend begründet sein. Christian Sprang empfiehlt, branchen- und unternehmensspezifisch zu argumentieren. Fundierte Zahlen dafür liefert der Branchen-Monitor Buch für März.


Ist die fällige Umsatzsteuer anzusetzen?

Ja, als betriebliche Steuer wird sie in den Engpass einbezogen – anders als die Einkommensteuer, die als persönliche ­Steuer nicht Bestandteil des Liquiditätsengpasses ist.


Der Antrag auf Kurzarbeit läuft noch. Was nun?

Bei Kurzarbeit gehen die Unternehmen erst einmal in Vorlage – in der Regel wird das Geld dann von der Bundesagentur für Arbeit zwei Monate später erstattet. "Die Auszahlung an die Mitarbeiter ist in die Liquiditätsplanung einzubeziehen", so Karl Petersen. "Das Gleiche gilt auch für die Einnahmen."


Wie lange soll ich Kurzarbeit beantragen?

Die Bundesagentur für Arbeit rät: bis zum 31. Dezember. "Dann muss man nicht immer wieder neu beantragen", erläutert Reinhilde Rösch, Geschäftsführerin des Landesverbands Baden-Württemberg im Börsenverein. "Wenn sich die Umstände wieder ändern, ist das rasch korrigiert." Grundsätzlich kann Kurzarbeit für ein ganzes Jahr beantragt werden.

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