Die Auszahlung übernimmt dem Bundesfamilienministerium zufolge der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Vorraussetzung dafür ist,
- dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
- dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind.
Diese Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes hat das Bundeskabinett heute beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum 29. März abgeschlossen sein, damit das Gesetz am 1. April in Kraft treten kann.
Monatlicher Kinderzuschlag
Die Neuregelung ist Teil eines Sozialschutz-Pakets, zu dem auch ein monatlicher Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro für Familien mit kleinen Einkommen gehört. Ob und in welcher Höhe er gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000 Euro den monatlichen Kinderzuschlag erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 bis 3.300 Euro beträgt. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.
Notfall-Kinderzuschlag für Corona-bedingte Verdienstausfälle
Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag ist bisher das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Damit auch Familien vom KiZ profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, plant die Bundesregierung einen Notfall-Kinderzuschlag, wie das Bundesfamilienministerium weiter bekannt gibt: Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den monatlichen Kinderzuschlag stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.
Das Bundesfamilienministerium bietet einen elektronischen "Rechner" an, mit dem man den Anspruch auf den monatlichen Kinderzuschlag prüfen kann: den KiZ-Lotsen der Familienkasse. Die Beantragung ist digital möglich.