Leitlinien der Bundesregierung zur Corona-Krise

Shutdown kommt!

16. März 2020
Redaktion Börsenblatt
Die Bundesregierung empfiehlt den Bundesländern, die Schließung von zahlreichen Geschäften und öffentlichen Einrichtungen zu verfügen. Ausgenommen sollen Läden zur täglichen Versorgung sein. Wie die Regelungen in den einzelnen Bundesländern aussehen, erfahren Sie hier.

Damit soll die Ausbreitung des Corona-Virus eingedämmt werden. Über die Empfehlung der Bundesregierung hatte zuerst die "Bild"-Zeitung berichtet − inzwischen liegt eine Pressemitteilung der Bundesregierung vor. Danach haben die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer am 16. März "Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart".

Ausdrücklich nicht geschlossen werde danach der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Für diese Geschäfte soll das Verkaufsverbot an Sonntagen bis auf weiteres aufgehoben werden. Die Öffnung der genannten Einrichtungen erfolge unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Alle weiteren, nicht genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center sollen geschlossen werden.

  • Restaurants und Gaststätten sollen nur noch zwischen sechs Uhr morgens und 18 Uhr abends öffnen dürfen. Abstandsregelung für Tische, geregelte Besucherzahl und entsprechende Hygiene-Maßnahmen sollen gesetzt werden.
  • Keine Einschränkungen sind für Handwerker und andere Dienstleistungsbetriebe vorgesehen, heißt es weiter. Nicht eingeschränkt würden außerdem Einrichtungen des Gesundheitswesen, für die strengere Hygienebestimmungen gelten würden.

Das soll geschlossen werden

  • Laut Empfehlung sind Bars und Kneipen, Clubs und Diskotheken sowie Theater, Opern, Konzerthäuser und Museen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle zu schließen. Das gelte auch für Sporteinrichtungen, für Schwimm- und Spaßbäder sowie Fitnessstudios. Bei allen Rubriken wird zudem ergänzt um "und ähnliche Einrichtungen".
  • Zu verbeiten seien zudem Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Weiter Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und anderen Glaubensgemeinschaften.
  • Stark eingeschränkt werden sollen Besuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen. Zudem gelte für Universitäten, Schulen und Kindergärten ein generelles Betretungsverbot für alle, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland aufgehalten haben.

Ab wann genau diese Regeln gelten werden, müssen jetzt die Länder jeweils selbst entscheiden. Bayern etwa hatte am Montagvormittag den Katastrophenfall ausgerufen und Baden-Württemberg hatte bereits am Sonntag weitreichende Einschränkungen beschlossen.

Ziel der Schließungen sei, soziale Kontakte und damit die Ansteckungsmöglichkeiten weitestgehend zu reduzieren, so Bundeskanzlerin Angela Merkel. Geschäfte des sehr wesentlichen täglichen Bedarfs wie Lebensmittelgeschäft, Drogerien, Tierbedarfsgeschäfte u. ä. bleiben in allen Bundesländern weiter geöffnet. 

Ladenschließungen in den einzelnen Bundesländern:

Baden-Württemberg
Offen bleiben nur Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel Hofläden und Raiffeisenmärkte - diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

Bayern
Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 

Berlin: Buchhandlungen vorerst geöffnet
Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art sind geschlossen – zu den Sonderregelungen gehört auch der Buch- und Pressehandel.

Brandenburg
Außerdem müssen Verkaufsstellen des Einzelhandels  müssen für den Publikumsverkehr schließen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und den Großhandel. Damit können in großen Einkaufsmalls diese Verkaufsbereiche geöffnet bleiben. Für all diese Bereiche wird das Sonntagsverkaufsverbot für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung (bis 19. April) aufgehoben. Sie können demnach sonntags von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen.

Bremen
Geschlossen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren. Ausdrücklich nicht geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Bei der Öffnung dieser genannten Einrichtungen sind Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen vorzunehmen.

Hamburg
Der Einzelhandel wird geschlossen bis auf die folgenden Bereiche: Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und Großhandel. Das Sonntagsverkaufsverbot ist für diese Bereiche bis auf weiteres aufgehoben. 

Hessen
Schließung aller Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentre. Die Beschränkungen gelten nicht für den Lebensmittelhandel, Futtermittelhandel, Wochenmärkte, die Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Poststellen, Waschsalons, die Tankstellen, Reinigungen, Frisöre, den Zeitungsverkauf, die Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Mecklenburg-Vorpommern
Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ab dem 18.03.2020, 06:00 Uhr geschlossen; ein Verkauf mittels Lieferdiensten bleibt gestattet. Zu den Ausnahmen zählt der Buchhandel auch hier, wenn eine Poststelle integriert ist.

Niedersachsen
Geschlossen werden die Teile des Einzelhandels, die nicht für den täglichen Bedarf erforderlich sind.“ Ausdrücklich nicht geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel.

Nordrhein-Westfalen
Auch NRW hat zum 18. März seine Sonderregelung zurückgenommen – auch hier muss der Buchhandel nun schließen.

Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz hat den Einzelhandel komplett geschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene.

Saarland
Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist in jeder Art untersagt. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Großhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Baumärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Post, Gartenbau- und Tierbedarf, Tankstellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons und Zeitungsverkauf und der Online-Handel. 

Sachsen
Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. 

Sachsen-Anhalt
Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art.  Von der Schließungsverfügung ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Frisöre, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und Lieferdienste. Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 

Schleswig-Holstein Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.  

Thüringen     
Geöffnet bleiben dürfen in Thüringen neben Supermärkten und Lebensmittelmärkten, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Drogerien und Tankstellen, Zeitungsläden sowie Bau und Gartenbaumärkte. Auch Apotheken, Drogerien, Banken, Lieferdienste und Poststellen sollen geöffnet bleiben. Allerdings sollen alle Auflagen zur Hygiene erfüllt, der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.