Urteil des Europäischen Gerichtshofs

E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

19. Dezember 2019
Redaktion Börsenblatt
Wer digitale Medien im Internet erwirbt, darf sie nicht weiterverkaufen – das hat heute der Europäische Gerichtshof entschieden, wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels mitteilt. Die Entscheidung sei ein großer Erfolg, "denn sie sichert ein faires Urheberrecht", erklärt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins.

Danach fällten die obersten europäischen Richter ihr Urteil im Fall der niederländischen Plattform "Tom Kabinet", die sich auf den Weiterverkauf von E-Books spezialisiert hat (Az. C-263/18). Der niederländische Verlegerverband hatte gegen diese Praxis geklagt. In Deutschland hatten in den vergangenen Jahren mehrere Gerichte den "Gebrauchthandel" mit digitalen Büchern ebenfalls für rechtswidrig erklärt.

"Die deutliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein großer Erfolg, denn sie sichert ein faires Urheberrecht. Kreativschaffende sind darauf angewiesen, für ihre Arbeit angemessen vergütet zu werden. Das Urteil ist somit ein wichtiges Zeichen für alle Rechteinhaber und Anbieter digitaler Medien und die gesamte Buch- und Kreativbranche. Es ermöglicht Verlagen und Händlern, weiter an innovativen Geschäftsmodellen mit digitalen Medien zu arbeiten, wovon letztlich die Verbraucher profitieren. Anders als physische Medien können digitale Inhalte praktisch unendlich vervielfältigt und weitergegeben werden, ohne sich jemals abzunutzen. Der Primärmarkt etwa für E-Books und Hörbücher würde komplett zerstört werden, wenn es einen legalen 'Gebrauchtmarkt' für sie gäbe", sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Hintergrund

In Deutschland hatten zwischen 2011 und 2015 drei Gerichte übereinstimmend den Weiterverkauf von E-Books als nicht vereinbar mit dem Urheberrecht eingestuft. In allen drei Fällen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Online-Buchhändler geklagt, die per AGB den Weiterverkauf von E-Book- bzw. Hörbuch-Downloads ausschlossen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (2011), das OLG Hamm (2014) und das Hanseatische OLG (2015) wiesen die Klagen jeweils ab. Der Börsenverein hatte die drei deutschen Verfahren auf Seiten der Online-Händler begleitet.