Wie das Landgericht Köln gegenüber der Presse erklärt, habe die 28. Zivilkammer der Klage nur zum Teil stattgegeben. Maike Kohl-Richter hatte über die bereits in einem früheren Verfahren untersagten 116 Buch-Passagen hinaus verlangt, weitere Textstellen des Buches untersagen zu lassen. Außerdem wollte sie einen Auskunftsanspruch gegen die Autoren und den Verlag durchsetzen: Um im späteren Verlauf des Verfahrens einen Ersatzanspruch beziffern zu könnte, sollten die Autoren die Gewinne offenlegen, die mit dem Verkauf der Printversion, des E-Books sowie des Hörbuchs erzielt worden sind.
Im Falle des Autors Heribert Schwan, der die Gespräche mit Helmut Kohl geführt hatte, hat das Gericht einen weiteren Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bejaht. Helmut Kohl habe nicht davon ausgehen können, dass Schwan keiner Verschwiegenheitspflicht unterlag. Der Autor sei deshalb nach wie vor dazu verpflichtet, "eine wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Äußerungen des Altkanzlers sowie eigene Wertungen, die den Rückschluss auf Äußerungen oder Vorkommnisse während der Zusammenarbeit zulassen, zu unterlassen".
Die Verschwiegenheitspflicht betreffe allerdings nicht den äußeren Rahmen der Gespräche, so die Richter. Heribert Schwan müsse aber Auskunft über die von ihm erzielten Einnahmen geben.
Kein Rechtsanspruch gegen Verlag
Rechtliche Ansprüche gegen den Ko-Autor des Buches, Tilman Jens, und gegen den Heyne Verlag wies die 28. Zivilkammer zurück. Tilman Jens und der Verlag stünden in keiner vertraglichen Verbindung zum Altkanzler. Eine konkrete Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Helmut Kohl, die einen Anspruch gegebenfalls rechtfertigen könnte, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
In einem weiteren Verfahrensteil, der sich gegen den Spiegel Verlag und "Spiegel Online" richtete, hatte die Klage nur einen geringen Erfolg: Lediglich vier der insgesamt 132 beanstandeten Äußerungen seien zu untersagen, weil sie auf einer verfälschten Zitierung beruhten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Maike Kohl-Richter hat jetzt einen Monat Zeit, um gegen den Richterspruch beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen.