"Nichtaufgriffsregelung" bis 30. September

Schonfrist für Registrierkassenumrüstung

25. Oktober 2019
Redaktion Börsenblatt
Eigentlich sollten Händler ab 1. Januar 2020 ihre Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausrüsten. Da diese jetzt aber erst auf den Markt kommen, haben Bund und Länderfinanzverwaltungen eine "Nichtaufgriffsregelung" bis zum 30. September 2020 beschlossen.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die geschätzt 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zum 1. Januar 2020 nicht flächendeckend hätten umgerüstet werden können. Firmen sollten allerdings schnellstmöglich die für ihre Kassensysteme geeigneten Sicherheitseinrichtungen finden und implementieren. Die Handelskammern raten, einen Zeitplan für die Umstellung zu machen und die vorgenommenen Maßnahmen zu dokumentieren. 

Nach dem "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" ist ab 1. Januar 2020 eine Meldepflicht für elektronische Registrierkassen vorgesehen: Der Händler muss dem Finanzamt melden, welche und wie viele elektronische Kassen im Unternehmen eingesetzt werden. Hier haben der Bund und die Länder beschlossen, dass die Firmen erst melden müssen, wenn das elektronische Meldeverfahren in den Finanzverwaltungen erfolgt ist. Dazu soll es demnächst ein Schreiben vom Bundesfinanzministrium geben.

Das Gesetz verpflichtet die Händler nicht nur, die Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle) auszurüsten, sondern auch zu Einzelaufzeichnungen (in § 146 Abs. 1 S. 2 AO). Zudem wurde eine sogenannte "Kassen-Nachschau" in § 146b AO eingeführt, nach der die Finanzverwaltung bereits jetzt berechtigt ist, die Kassensysteme in den Geschäftsräumen des Betriebsinhabers ohne vorherige Ankündigung zu überprüfen.

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