Von Buchhändlern ziehe KNV bis auf Weiteres keine Forderungen ein, die sich auf die Zeit vor der Insolvenz beziehen, erklärt der vorläufige Insolvenzverwalter Tobias Wahl in einem Brief an die Kunden des Unternehmens. Wahl beschreibt zudem das Procedere bei Remissionen und Gutschriften – und wie es mit den offenen Rechnungen in den nächsten Wochen weitergeht. Börsenblatt online liegt der Brief vor. Das Wichtigste daraus, zunächst mit Blick auf Lieferungen vor dem 14. Februar:
- Das Team von Tobias Wahl prüft derzeit alle Forderungen und will bis voraussichtlich Mitte April Kunden eine Übersicht mit allen offenen Posten und Gutschriften vorlegen. Diese Liste soll auch über sämtliche Remissionen, Gutschriften aus Reklamationen und Bonusgutschriften für das Jahr 2018 informieren.
- Alle Guthaben bei KNV aus den Wochen vor dem 14. Februar sind Insolvenzforderungen. Es sei möglich, diese Beträge mit eventuellen Forderungen, die KNV aus diesem Zeitraum noch hat, zu verrechnen, heißt es. Sie könnten aber auch – allerdings erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – für die sogenannte Insolvenztabelle angemeldet werden.
- Mit den Forderungen, die sich seit der Insolvenz ergeben haben, lässt sich das Guthaben von vorher nicht verrechnen – hier macht das Insolvenzrecht einen klaren Schnitt.
- Geht aus dem Abgleich der offenen Posten mit den KNV-Forderungen hervor, dass das Barsortiment noch Geld zu erhalten hat, sollen Buchhändler die ausstehende Summe dann innerhalb von fünf Tagen auf das von Wahl eingerichtete Sonderkonto überweisen.
- Bis zum Versand der Übersicht (s.o.) gibt es keine Mahnungen.
Regelungen für Lieferungen seit der Insolvenzanmeldung
(ab 14. Februar)
- Für Remissionen gelten dieselben Bedingungen wie vorher – sofern der Buchhändler weiterhin mit KNV zusammenarbeitet und die Menge der Remissionen nicht sprunghaft zunimmt.
- Jahresvereinbarungen sind weiterhin gültig – ohne Abstriche.
- Der Bonus wird auf Basis der Lieferungen zwischen 1. Januar bis 31. Dezember 2019 gewährt, in diesem Fall wird zwischen Vor-/Nach-Insolvenzanmeldung nicht weiter unterschieden.
Hier geht es zu unserem Dossier zur KNV-Insolvenz