Bastei-Lübbe hatte vor dem Landgericht München gegen einen Mann auf Schadensersatz geklagt, über dessen Internetanschluss ein Hörbuch, über dessen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte die Kölner verfügen, anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse ("peer-to-peer") zum Herunterladen angeboten worden sei. Der Inhaber des Internetanschlusses bestreitet, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Er machte geltend, dass auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Nach deutscher Rechtssprechung musste er wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine weitere Auskunft geben − so konnte nicht eindeutig geklärt werden, wer die Urheberrechte verletzt hatte. Solch eine Verteidigung würde ausreichen, um seine Haftung im deutschen Recht auszuschließen, hatte das Landgericht München erklärt. Das Landgericht München hatte daraufhin den Fall an den Europäischen Gerichtshof verwiesen und um Auslegung der EU-Vorschriften gegeben.
Laut EuGH-Urteil stehe das Europäische Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen. Nach Auffassung des EuGH müsse "ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden." An einem solchen Gleichgewicht fehle es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, "ein quasi absoluter Schutz gewährt wird", so der Europäische Gerichtshof.
Wenn ein nationales Gericht nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, verlangen könnte, würden die Feststellung der Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht − so würden die dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt.
Anders verhalte es sich, wenn die Rechteinhaber über andere Rechtsmittel verfügten, um die Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses ohne Eingriff ins Familienleben feststellen zu können. Letztlich sei es Sache des Landgerichts München, zu prüfen, "ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt".
Die Pressemitteilung zur EuGH-Entscheidung findet sich hier.