Verlegeranteil und reduzierter Mehrwertsteuersatz für E-Books

EU-Gremien blockieren

26. Januar 2018
Redaktion Börsenblatt
Die Buchbranche wartet voller Ungeduld darauf, dass auf EU-Ebene endlich Regelungen für eine Verlegerbeteiligung und für die Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes für Bücher auf E-Books beschlossen werden. Doch die Verhandlungen stocken, weil EU-Gremien und Mitgliedsstaaten sich nicht einigen.

Nach dem »Vogel«-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verlegeranteil (April 2016) hat der deutsche Gesetzgeber zwar im Verwertungsgesellschaften-Gesetz (VGG) eine nationale Übergangslösung für die Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften an Verlage geschaffen. Diese ist für die Verlage aber unbefriedigend und administrativ aufwändig. Deshalb erwarten die Buchverlage mit Ungeduld die Verabschiedung einer Regelung auf europäischer Ebene, die Ende 2016 von der Europäischen Kommission auf den Weg gebracht worden ist.

Der Entwurf für eine neue europäische Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt sieht einen Artikel 12 vor, in dem Ausgleichsansprüche für Verlage vorgesehen sind. Ob und wann diese Urheberrechtsrichtlinie verabschiedet wird, ist derzeit noch fraglich, so Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang. Weil sich die EU-Gremien in zwei anderen Punkten – dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger sowie der Haftung von Internetkonzernen wie Google – nicht einigen können, kommt auch die Regelung des Verlegeranteils nicht voran. Es sei gleichwohl zu hoffen, dass die Richtlinie noch 2018 beschlossen werde. Eine Umsetzung der Regelung zur Verlegerbeteiligung in nationales Recht sei dann in 2019 möglich.

Ebenfalls nicht voran kommt die EU mit einem anderen Vorhaben: der steuerlichen Gleichbehandlung elektronischer und gedruckter Publikationen (Stichwort: reduzierter Mehrwertsteuersatz für E-Books). Hier gibt es zwar ein positives Votum des EU-Parlaments für die von der EU-Kommission vorgeschlagene Gleichbehandlung, doch das Verfahren wird im Rat der Wirtschafts- und Finanzminister durch ein Veto Tschechiens blockiert. Tschechien wolle dem Vorschlag nur zustimmen, wenn ein vollkommen anders gelagertes Steuerprojekt in seinem Sinn beschlossen wird, so Sprang – eine Art legislative Geiselnahme, die im Endeffekt eine erhebliche Verzögerung der Mehrwertsteuer-Neuregelung zur Folge haben dürfte.