Das Kammergericht Berlin hatte im November 2016 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA seit 2010 nicht berechtigt ist, die den Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um Verlegeranteile zu kürzen. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen − dagegen hatte die GEMA eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Diese wurde nun zurückgewiesen.
Durch den Beschluss des BGH vom 18. Oktober ist das Urteil des Berliner Kammergerichts nun rechtskräftig. Die GEMA muss folglich den klagenden Künstlern nun Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile erteilen. Im November 2016 hatte das Kammergericht Berlin die bisherige pauschale Beteiligung von Verlegern bei der GEMA für unzulässig erklärt (siehe Archiv: "Musikverlage erleiden substanzielle Einnahmeverluste"). Die Verwertungsgesellschaft dürfe nicht ohne weiteres die Verlagsanteile von den Vergütungen für die Künstler abziehen, sondern müsse im Einzelfall prüfen, ob eine solche Beteiligung zwischen Urheber und Verleger vereinbart worden sei.
In einer aktuellen Pressemitteilung schreibt die GEMA, dass man mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet habe. Daher habe die GEMA unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts im vergangenen Jahr damit begonnen, die Rechtsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern individuell abzufragen. Da dieser Prozess angesichts von 70.000 Mitgliedern mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden sei, laufe die Befragung noch bis zum 13. Januar 2018. Soweit Beteiligungen von Verlagen nicht bestätigt werden, erfolge die Rückabwicklung im 2. Halbjahr 2018. Schon jetzt stehe aber fest, "dass der weit überwiegende Teil der Autoren die Zahlungen an die Verlage bestätigt hat". Nur ein Bruchteil der ausgeschütteten Gelder werde daher rückabzuwickeln sein, so die GEMA.
Für die Zukunft hätten sich die Mitglieder der GEMA bereits geschlossen gegen das vom Kammergericht vorgesehene Verfahren ausgesprochen. Auf der Mitgliederversammlung 2017 hätten Urheber und Verleger mit über 90 Prozent für die Beibehaltung der bisherigen gemeinsamen Beteiligung gestimmt. Durch eine Gesetzesänderung konnte die vom Gerichtsurteil betroffene Mitgliedschaft frei über den Verteilungsmodus entscheiden.