Neue Urheberrechtsregelungen zugunsten blinder Menschen

Barrierefreie Formate ohne Zustimmung des Verlegers

18. Juli 2017
Redaktion Börsenblatt
Blindenbibliotheken dürfen Texte in ein barrierefreies Format übertragen, ohne vorher die Zustimmung des Autors oder Verlegers einzuholen: Der Rat der Europäischen Union hat gestern urheberrechtliche Regelungen zu Gunsten blinder, seh- und lesebehinderter Menschen verabschiedet.

Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, ist nun EU-weit festgelegt, dass etwa Sachbücher, Romane oder Zeitschriften in Braille-Schrift, Großdruck oder Hörbuchfassungen übertragen werden und an blinde, seh- und lesebehinderte Menschen verbreitet werden dürfen – in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Mitgliedsstaats oder auch über nationale Grenzen hinweg.

Die EU setzt damit den Vertrag von Marrakesch um, einen internationalen Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll. Die Mitgliedstaaten haben ein Jahr Zeit, um die neuen Vorgaben in ihr nationales Recht umzusetzen. Das Bundesjustizministerium weist darauf hin, dass bereits heute im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 45a des Urheberrechtsgesetzes) existiert. Das deutsche Gesetz müsse "deshalb nur sinnvoll weiterentwickelt werden. Zum Beispiel werden wir eine Online-Nutzung neu in das Gesetz aufnehmen: Blindenbibliotheken werden die Erlaubnis erhalten, barrierefreie Literatur online für die Begünstigten zur Verfügung zu stellen."