Als besonders wichtig hebt die Verwertungsgesellschaft in einer Mitteilung folgende Punkte hervor (Wortlaut; Hervorhebungen: VG Wort):
"Kein Ausschluss der nutzungsbezogenen Abrechnung
Der Gesetzentwurf (§ 60h Abs. 3) legt verbindlich fest, dass - abgesehen von zwei Ausnahmen - keine Abrechnung von Einzelnutzungen erforderlich ist, sondern eine Pauschalzahlung oder eine Stichprobe „genügt“. Das ist sehr problematisch. Verwertungsgesellschaften sind gehalten, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten möglichst genau zu erfassen. Denn dies ermöglicht es, demjenigen Autor und Verlag eine Vergütung zukommen zu lassen, dessen Werk tatsächlich genutzt wird. Etwas anderes ist nur gerechtfertigt, soweit der Aufwand bei den Nutzern unangemessen hoch ist. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein höherer Aufwand bei der Erfassung dann gerechtfertigt, wenn es sich um Nutzungen handelt, die in den Primärmarkt der Rechtsinhaber eingreifen.
Die Art und Weise der Abrechnung hängt deshalb von der jeweiligen Schrankenregelung ab; sie sollte keineswegs durch den Gesetzgeber generell bestimmt werden. Sinnvoll ist es vielmehr, die Modalitäten der Abrechnung zwischen den Beteiligten einvernehmlich zu klären, wie es im Hinblick auf digitale Semesterapparate zwischen Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Kultusministerkonferenz (KMK) und VG WORT Ende letzten Jahres vereinbart worden war. Das Pilotprojekt Osnabrück, welches nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung als Beleg dafür herangezogen wird, dass eine nutzungsbezogene Abrechnung zu aufwändig sei, wurde längst ausgewertet und das dem Projekt zugrunde liegende Meldeverfahren deutlich vereinfacht.
Die VG WORT spricht sich deshalb dafür aus, § 60h Abs. 3 des Gesetzentwurfs zu streichen. Dies würde nicht zwingend bedeuten, dass ab dem 1. Oktober 2017 keine digitalen Semesterapparate mehr genutzt werden könnten. Zwar ist in der bereits erwähnten Vereinbarung zwischen HRK, KMK und VG WORT eine Pauschalzahlung nur bis Ende September 2017 vorgesehen. Diese Regelung könnte aber gegebenenfalls verlängert werden, um gemeinsam mit allen Beteiligten eine sachgerechte Lösung zu finden und umzusetzen.
„Technologie-neutrale“ Betreibervergütung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die gesetzlich erlaubten Vervielfältigungen durch die sogenannte Geräte-, Speichermedien- und Betreibervergütung vergütet werden soll. Problematisch ist dabei, dass die Betreibervergütung (§ 54c UrhG), die von bestimmten Einrichtungen (bspw. Schulen, Hochschulen, Bibliotheken, Copyshops) zu zahlen ist, aufgrund des veralteten Wortlauts der Vorschrift lediglich Vervielfältigungen auf Papier, nicht aber digitale Abspeicherungen erfasst. Da durch den Gesetzentwurf digitale Abspeicherungen in ganz erheblichen Umfang erlaubt werden, insbesondere im Zusammenhang mit Terminalnutzungen in Bibliotheken, sollte die gesetzliche Regelung dringend geändert und „technologie-neutral“ gefasst werden."