Diese Informationspflicht besteht auf zwei Ebenen:
1. Zum einen muss in der Website darüber informiert werden, ob man als Händler bereit ist an einem Verfahren zur Schlichtung teilzunehmen oder nicht. Von dieser Verpflichtung befreit sind Händler, die zum 31. Dezember 2016 zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
2. Zum anderen müssen alle Händler – hier gibt es keine Ausnahme für kleinere Unternehmen – den Verbraucher nach dem Entstehen einer Streitigkeit, die nicht beigelegt werden kann, darüber informieren, welche Schlichtungsstelle zuständig ist und ob der Händler an dem Verfahren dieser Schlichtungsstelle teilnimmt.
Die Rechtsabteilung des Börsenvereins hat die damit zusammenhängenden Fragen in einem Merkblatt zusammengefasst und gibt dabei auch Umsetzungs- und Formulierungsvorschläge. Das Merkblatt kann im Mitgliederbereich heruntergeladen oder von Mitgliedern über die Rechtsabteilung abgefragt werden (rechtsabteilung@boev.de).