"Die Beteiligten haben vereinbart, die pauschale Abgeltung der Ansprüche der VG Wort nach § 52a UrhG zunächst bis zum 30. September 2017 fortzuführen. Diese Vereinbarung ermöglicht somit den Hochschulen eine Nutzung des § 52a UrhG im bisherigen Umfang auch über den 31. Dezember 2016 hinaus“, informierte Staatssekretär Thomas Grünewald in einem Brief die Hochschulen Nordrhein-Westfalens.
Im Streit um die Auslegung des § 52a hatte die VG Wort, die die Rechte der Autoren vertritt, zuvor gefordert, dass Hochschulprofessoren künftig genau aufschlüsseln sollen, welche Auszüge welcher Werke von den Professoren digital bereitgestellt werden und wie oft diese von den Studenten heruntergeladen werden. Bislang wurden die Ansprüche pauschal abgerechnet. Die Hochschulen fürchten nun einen großen bürokratischen Mehraufwand. Die VG Wort hatte zunächst darauf bestanden, die bisherige Praxis zum Jahreswechsel aufzugeben. Für viele Hochschulen hätte das die Rückkehr zur physischen Kopiervorlage zurfolge gehabt - für die weiterhin eine pauschale Abgabe.
Die Vertreter der Kultusministerkonferenz, der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und VG Wort wollen laut NRW-Kultusministerium "in den nächsten Monaten eine für alle Beteiligten praktikable und sachgerechte Lösung" entwickeln. Eine Schlüsselrolle könnten dabei die Universitätsbibliotheken spielen – die für die von der VG Wort geforderte Transparenz sorgen könnten.
das Urheberrecht ist ein kodifiziertes Menschenrecht (Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO). Hier ist Widerstand bzw. Pauschalisierung fragwürdig und genau das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum § 52a des UrhG erkannt. Man darf also durchaus etwas Mühe erwarten bei der Wahrung und Umsetzung eines Menschenrechts - auch oder erst recht von gebildeten Hochschulmenschen.
An der Aussage in meinem ersten Kurzkommentar, dass § 52a eine unsinnige Regelung von Anfang an gewesen ist, halte ich fest (und habe dazu ausführlich und mit vielen Argumenten und auch mit Satiren seit vielen Jahren publiziert) und ebenso, dass der zwischen KMK und VG-Wort ausgehandelte Rahmenvertrag unsinnig war. Das hätte nicht zuletzt durch dier Ergebnisse des Osnabrücker Modellversuchs für jeden erkennbar sein können. Der landesweite Protest und schließlich auch der Rückzug der Vertragspartner von ihrem Vertrag belegen dies überdeutlich.