Bundestag und Bundesrat haben die Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen. Hat der Gesetzgeber nun Regelungen getroffen, die für Verlage akzeptabel sind?
Es ist ein Gesetz, mit dem wir leben können – vor allem dann, wenn man die jetzige Lösung mit dem Referentenentwurf vergleicht, der Ende vergangenen Jahres veröffentlicht wurde. Zur Erinnerung: Die erste Fassung sah ein generelles Rückrufrecht für Autoren vor, das es ihnen ermöglichen sollte, bereits nach fünf Jahren die Vertragsbeziehungen zum Verlag aufzubrechen. Als Reaktion darauf hatten wir den Offenen Brief initiiert, um darauf hinzuweisen, dass dies weder für die Autoren noch für die Verlage eine sinnvolle Lösung sei. Ich bin froh darüber, und finde es richtig, dass der ursprüngliche Passus nicht in dieser Form Eingang in das Gesetz gefunden hat.
Es besteht also künftig nicht die Gefahr, dass Autoren nach fünf Jahren von finanzstarken Unternehmen wie etwa Amazon oder Google den Verlagen „weggekauft“ werden …
Diese Regelung ist vom Tisch, und damit ist auch der wesentlichste Fehler dieses Gesetzes behoben.
Enthält der nun verabschiedete Gesetzestext dennoch Beschränkungen der Vertragsfreiheit?
Insgesamt muss man feststellen – wie wir dies schon in dem Offenen Brief getan haben -, dass die Konzeption des Gesetzgebers Einschränkungen der Vertragsfreiheit vorsieht. Der drastischste Regelungsvorschlag des ersten Entwurfs war eben, die dauerhafte, verbindliche Übertragung von Rechten an den Verlag auszuhebeln. Auch in dem neuen Entwurf finden sich Vorschriften, die die Möglichkeit von Autoren und Verlagen, vertragliche Vereinbarungen zu treffen, begrenzen. Sie sind aber nicht in dem Maße schädlich, wie es die ursprünglichen Regelungen waren.
Sind die jetzt in dem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über kollektive Vergütungsregeln problematisch?
Die Möglichkeit, kollektive Vergütungsregeln zu vereinbaren, gab es ja schon früher. Das Gesetz rückt dieses Instrument nur stärker in den Vordergrund und schmälert die individualrechtlichen Möglichkeiten zwischen Autor und Verlag. Für die Verlagsbranche ist mit den Neuregelungen unter anderem die Frage verbunden, ob der Börsenverein zur Verhandlung und Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mit Autorenverbänden bevollmächtigt werden soll oder nicht. In der Vergangenheit haben die Mitgliedsverlage des Börsenvereins das abgelehnt, denn unter seinem Dach sind Verlage aus den verschiedensten Bereichen mit den unterschiedlichsten Vergütungsusancen organisiert, die man schwerlich vereinheitlichen kann. Deswegen haben sich kleinere Einheiten – wie zum Beispiel ein Zusammenschluss von Publikumsverlagen – gefunden, um für ihren jeweiligen Bereich mit den Autorenorganisationen zu verhandeln.
Wie gehen Sie künftig mit dem umfassenden Auskunftsanspruch für Autoren um?
Einen Publikumsverlag wie Suhrkamp wird dies nicht so unter Druck setzen wie andere Verlage. Wir rechnen ohnehin zweimal im Jahr mit den Autoren ab. Es gibt aber auch Verlage, die der neue Auskunftsanspruch besonders ungünstig trifft. Die Regelung des Auskunftsanspruchs lässt eine Schwäche des gesamten Gesetzes hervortreten, die mehrfach kritisiert wurde: dass es nicht zwischen den verschiedenen Medienbereichen und –branchen differenziert. Von Film bis Buch soll alles durch eine einheitliche Regelung erfasst werden.
Glauben Sie, dass die jetzt verabschiedete Reform das Verhältnis zwischen Autoren und Verlagen entkrampft?
Man muss immer wieder erwähnen, dass in den öffentlichen Diskussionen zum Urhebervertragsrecht, aber auch zur VG Wort, der Eindruck erweckt wird, dass es Verteilungskonflikte zwischen Autoren und Verlagen gibt, und dass dies der zentrale Anlass sei, um Dinge zwischen Autoren und Verlagen zu regeln. Natürlich kann es immer wieder zu Diskussionen zwischen Autoren und Verlagen kommen, aber letztlich müssen sie gemeinsam und im gemeinsamen Interesse agieren. Dieses Miteinander ist inzwischen von den meisten verstanden worden. Auch im Fall der VG Wort hat sich nach dem Vogel-Urteil des Bundesgerichtshofs erfreulicherweise das Verständnis durchgesetzt, dass Verlage und Autoren nicht Gegenspieler sind, sondern durch gemeinsame Interessen verbunden sind.
Mit dem Gesetz ist auch die Verlegerbeteiligung neu geregelt worden.
Dass jetzt die nationale Übergangslösung verabschiedet worden ist, lese ich als Signal, dass die durch das BGH-Urteil herbeigeführte Rechtslage nicht tragfähig ist. Eine endgültige Lösung im europäischen Rahmen steht zwar noch aus, aber die jetzt gewählte Regelung ist schon einmal ein Schritt in die richtige Richtung, nämlich dass die Verlage über die VG Wort auch künftig ihre Ansprüche geltend machen können und an den Ausschüttungen beteiligt werden.