Seit dem 1. Januar 2015 gilt der Mindestlohn in Deutschland. Er ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und schreibt eine Mindestvergütung mit 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde vor.
Ausnahmen vom Mindestlohn:
- Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung)
- Ehrenamtliche
- Jugendliche unter 18 Jahren
- Auszubildende und »Bildungsverhältnisse«
Sonderregelung für Praktikanten:
Bei freiwilligen Praktika bis zu einer Dauer von maximal 3 Monaten besteht kein Anspruch auf Mindestlohn. Dies gilt nur dann, wenn das Praktikum der Berufsorientierung dient oder ausbildungs- oder studienbegleitend geleistet wird.
Dauert ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum länger als 3 Monate, und ist dies nicht explizit in der Ausbildungs- oder Studienordnung vorgesehen, muss der Mindestlohn gezahlt werden.
Problemfall Volontariate:
Grundsätzlich handelt es sich bei Volontariaten um »Bildungsverhältnisse« nach dem BBiG (Berufsbildungsgesetz). Sie werden im Mindestlohngesetz nicht explizit erwähnt. Wird ein Volontär in die normalen Arbeitsabläufe im Verlag eingebunden (kein Ausbildungsplan, Durchlauf, Ansprechpartner), also wie eine Aushilfe oder ein Langzeitpraktikant eingesetzt (»Arbeitsverhältnis«), steht ihm der Mindestlohn zu. Vor dem Arbeitsgericht lässt sich der Mindestlohn rückwirkend einklagen, dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren.
Änderungen ab 1. Januar 2017:
- Ab dem 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau ohne Einschränkungen.
- Auch für Tarifverträge, in denen bis zum 31. Dezember 2016 das Mindestlohnniveau nicht erreicht wird, gilt ab 1. Januar 2017 der bundesweite gesetzliche Mindestlohn.
- In bisher ausgenommenen Branchen, zum Beispiel bei Zeitungszustellern, wird der volle Mindestlohn eingeführt.
- Ab 1. Januar 2017 steigt der Mindestlohn von 8,50 auf 8,84 Euro (brutto, pro Stunde).