Auf der Mitgliederversammlung der VG Wort am 26. November wird unter anderem entschieden, ob die VG Wort den Verlagen hinsichtlich der Rückforderungen ein kollektives Verrechnungsverfahren anbieten wird oder nicht. Wenn die Mitgliederversammlung der VG Wort das kollektive Verrechnungsverfahren beschließt, gelten für den weiteren Ablauf längere Zahlungsfristen für die Verlage; kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, muss die VG Wort ihre Forderungen verfolgen, ohne dass es ein geordnetes Verfahren zur Berücksichtigung verrechnungsfähiger Ansprüche von Verlagen gibt. Es ist dann damit zu rechnen, dass die Verlage voraussichtlich noch im Dezember 2016 aufgefordert werden, die zurückgeforderten Beträge binnen 30 Kalendertagen zurückzuzahlen. (Internes Maßnahmenpaket des Börsenvereins)
Zum Hintergrund: Am 21. April 2016 hat der Bundesgerichtshof sein Urteil in dem Verfahren Martin Vogel ./. Verwertungsgesellschaft Wort, Az. I ZR 198/13, verkündet (sog. Vogel-Urteil). Mit dieser Entscheidung wurden die seit Jahrzehnten geltenden Verteilungspläne der VG Wort als rechtswidrig eingestuft. Weil der BGH pauschale Beteiligung von Verlagen im Verteilungsplan der VG Wort vom BGH rückwirkend als rechtswidrig eingestuft hat, sind die Verwertungsgesellschaften gezwungen, Ausschüttungen auf der Grundlage gesetzlicher Vergütungsansprüche an Verlage zurückzufordern, denn diese Ausschüttungen beruhen infolge des BGH-Urteils auf rechtswidrigen Verteilungsregelungen. Dabei geht es bei der VG Wort um nicht verjährte Rückforderungen in Höhe von 99,8 Mio. Euro.
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