Die außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats der VG WORT gestern in München war erforderlich geworden, weil die verschiedenen Anträge zur Rückabwicklung und Neuverteilung der im Zeitraum von 2012 bis 2015 zu Unrecht an Verlage ausgeschütteten Beträge in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. September 2016 nicht die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit in allen Berufsgruppen erhalten hatten.
Um mit den Maßnahmen zur Rückforderung der ausgeschütteten Beträge an Verlage möglichst bald beginnen zu können, beschloss der Verwaltungsrat der VG WORT einstimmig auf der Grundlage des § 6 des Verteilungsplans das Folgende:
- Verlage, die in den Jahren 2012 bis 2015 Auszahlungen von Einnahmen aufgrund der Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen erhalten haben, sind im Grundsatz verpflichtet, diese Beträge nach Aufforderung in Textform durch die VG WORT vollständig bis zum 30. November 2016 zurückzuzahlen.
- Die Dachverbände der deutschen Zeitungs- und Publikumszeitschriftenverlage (BDZV und VDZ) sind verpflichtet, die in den Jahren 2012 bis 2014 in den Sparten Tageszeitungen, Wochenpresse und Publikumszeitschriften erhaltenen Beträge nach Aufforderung in Textform durch die VG WORT vollständig bis zum 30. November 2016 an die VG WORT zurückzuzahlen.
- Zahlungen, die aufgrund der Wahrnehmung von Nutzungsrechten erfolgt sind, werden nicht zurückgefordert. Hierzu zählen u.a. Ausschüttungen der VG WORT im Bereich der öffentlichen Wiedergabe oder des Kleinen Senderechts.
- Bühnen- und Theaterverlage, die der VG WORT eine Mitteilung über die an Urheber weitergeleiten Gelder abgegeben haben, haben die Rückzahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Information der VG WORT über die Höhe der verbleibenden Restschuld zu leisten.
- Im Einzelfall kann der Vorstand der VG WORT im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der Treuhänderstellung der VG WORT gegenüber Verlagen Zahlungsaufschub gewähren, sofern der betreffende Verlag glaubhaft macht, zur kurzfristigen vollständigen Rückzahlung außer Stande zu sein oder dadurch in die Gefahr der Insolvenz zu geraten.
Sollte die außerordentliche Mitgliederversammlung der VG WORT am 26. November 2016 einen Beschluss treffen, der ein Verfahren zum Umgang mit etwaigen Abtretungen von Nachforderungsansprüchen seitens Autoren an Verlage regelt, so gilt Folgendes:
- Den Verlagen wird eine längere Zahlungsfrist als die oben genannte eingeräumt, sofern sie bis zum 30. November 2016 schriftlich gegenüber der VG WORT erklären, von der Möglichkeit der Verrechnung mit abgetretenen Ansprüchen von Autoren Gebrauch machen zu wollen und der VG WORT zugleich bis zu diesem Datum eine Verjährungsverzichtserklärung für die im Jahr 2013 und 2014 erhaltenen Ausschüttungen (Verlagsanteil) zukommen zu lassen.
- Sollte die Mitgliederversammlung am 26. November 2016 solch einen Beschluss nicht fassen, so werden die Verlage, die eine entsprechende Erklärung gegenüber der VG WORT abgegeben haben, hierüber schnellstmöglich informiert und zur Rückzahlung binnen 30 Kalendertagen aufgefordert.
Die VG WORT wird alle Verlage, die von der Rückzahlung betroffen sind, bis Ende Oktober 2016 noch gesondert anschreiben und über die genaue Höhe des jeweiligen Rückzahlungsbetrags und die einzelnen Verfahrensschritte informieren.
Infoveranstaltungen zu den Auswirkungen des VG Wort Urteils auf der Buchmesse
Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang und die Geschäftsführer der VG Wort thematisieren während der Frankfurter Buchmesse das weitere Vorgehen der VG Wort, die rechtlichen Möglichkeiten der Verlage zum Umgang mit den Rückforderungen sowie die politischen Forderungen bei der Gesetzgebung in Deutschland und der EU. Die Termine:
Mittwoch, 19.10.16, 10.00 – 11.30 Uhr, Halle 3C West, Raum Apropos
Donnerstag, 20.10.16, 11.00 – 12.00 Uhr, Open Stage, Freigelände
Freitag, 21.10.16, 14.00 – 15.30 Uhr, Halle 3C Ost, Raum Exposé
Fragestunde der VG Bild-Kunst auf der Buchmesse
Im Anschluss an die VG Wort-Infoveranstaltungen beantwortet die VG Bild-Kunst am Stand des Börsenvereins gerne Fragen zum Hintergrund und zur konkreten Umsetzung der Rückabwicklung von Verlagsausschüttungen. Die Termine:
Mittwoch, 19.10.16, 11.30 – 13.30 Uhr, Halle 3.1. H 65 Zentrum Börsenverein, Tisch 1
Freitag, 21.10.16, 15.30 – 17.30 Uhr, Halle 3.1. H 65 Zentrum Börsenverein, Tische 3 und 4
Die Urteilsbegründung nimmt in Teilen Presseverlage aus und zum anderen gibt es keinen Verlagsanteil mehr. Diesen kann man auch nicht abtreten, denn sonst wäre das Urheberrecht auch teilbar.
Hier werden aber Presseverlage nicht besonders berücksicht. Die Vergütungsansprüche sind demanch nur zu 100% abzutreten oder gar nicht. Ebenfalls ist es rechtlich bedenklich warum nur Vergütungsanspüche und nicht Herausgabeansprüche abtretbar sind. Z.B. der nicht bei VG Wort gemeldeten Urheberrechte der fest angestellten Redakteure, die diese an Ihren Arbeitgeber abtreten können.