Die Verlegerbeteiligung war durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. April für rechtswidrig erklärt worden – mit der Folge, dass die VG Wort die Ausschüttung an Verlage bis auf weiteres eingestellt hat, und Rückzahlungsansprüche gegenüber den Verlagen entstanden sind. Gegen das Urteil des BGH hat vor wenigen Tagen der Verlag C. H. Beck (Streithelfer im BGH-Verfahren zwischen der VG Wort und dem Autor Martin Vogel) Verfassungsbeschwerde eingelegt.
In einer Drucksache an den Rechtsausschuss wird ausgeführt, dass der deutsche Gesetzgeber bis zu einer Anpassung der europäischen Urheberrechts-Richtlinie zwei Dinge leisten kann:
- Er könne Regelungen schaffen, die klarstellen, wie nach den engen Maßgaben des derzeitigen Unionsrechts Verleger auch weiterhin an gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt bzw. bei den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften berücksichtigt werden können. Damit könnte insbesondere eine kurz- und mittelfristige Basis für den Fortbestand der Praxis der VG Wort geschaffen werden.
- Der deutsche Gesetzgeber könne darüber hinaus die bewährte Praxis der Wahrnehmung von Exklusivrechten im gemeinsamen Interesse von Urhebern und Verlegern in der GEMA absichern. Das Unionsrecht oder die Rechtsprechung des EuGH enthalte hierzu keine Maßgaben.
Das Papier weist darauf hin, dass die in ihm unterbreiteten Vorschläge auf eine freiwillige Mitwirkung der Urheber abstellten. Erworbene Rechtspositionen und Ansprüche würden den Urhebern also nicht gegen ihren Willen entzogen.
Es werden drei Änderungen vorgeschlagen, die das Gesetz über die Verwertungsgesellschaften (VGG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG) betreffen. Unter anderem soll in Paragraf 63a UrhG, der die gesetzlichen Vergütungsansprüche regelt, der bisherige Absatz 2 durch folgende Formulierung ersetzt werden:
"Nach der Veröffentlichung des Werks können gesetzliche Vergütungsansprüche insbesondere auch an einen Verleger zur Einbringung in eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt."
Mit aller Vorsicht, die in der Sache geboten ist, lässt sich folgendes sagen:
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 21.4. den Verteilungsplan der VG Wort für rechtswidrig und damit die bisherige Ausschüttungspraxis für hinfällig erklärt: Eine pauschale Beteiligung von Verlagen an Kopiervergütungen sei weder mit dem deutschen noch mit dem europäischen Recht vereinbar.
Das Gericht hat ausdrücklich betont, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche originär den Urhebern zustehen, aber keine Aussage darüber getroffen, dass der bisher an die Verlage ausgeschüttete Anteil nun unmittelbar an die Autoren auszuzahlen sei. Auch über die Abwicklung fälliger Rückforderungen der VG Wort von den Verlagen hat der BGH keine konkreten Angaben gemacht.
Da er nur die geltende Rechtslage zu beurteilen hatte, musste der BGH auch nicht die Frage einer künftigen gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlegern klären, weil dies Sache des Gesetzgebers ist.
Die jetzt vorliegenden Regelungsvorschläge sollen die gemeinsame Rechtewahrnehmung, die erklärter Willen (nicht nur) der Bundesregierung ist, auf eine gesetzliche Basis stellen, die mit EU-Recht vereinbar ist. Noch handelt es sich aber um Vorschläge und nicht um ein in Kraft getretenes Gesetz.
Für die VG Wort würde eine solche gesetzliche Übergangslösung die Möglichkeit eröffnen, auf ihren Sitzungen im September und November einen neuen Verteilungsplan aufzustellen, der mit der dann geltenden Rechtslage vereinbar wäre. Ob und in welchem Umfang es dann zu Nachzahlungen an Autoren kommt, ist noch völlig offen.
Das liest sich für mich so wie "manchmal ist 2+2 eben auch 5". Also: nur weil die Ansprüche einzig den Urhebern zustehen, heißt das noch lange nicht, dass diese auch tatsächlich ausgezahlt werden müssen? Als wäre die Auszahlung etwas völlig anderes als das Bestehen von Ansprüchen? Daraus kann man ja nur den Schluss ziehen, dass nur diejenigen Autoren an ihr Geld kommen, die selbst Klage einreichen.