Kernpunkt der Beschwerde, so wie es der Börsenverein zusammenfasst: In der Auslegung durch den Bundesgerichtshof greife das Urheberrechtsgesetz – auch für die Vergangenheit – in das eigentumsrechtlich geschützte Verlagsrecht ein, ohne die Verwerter, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, zu entschädigen oder den Eingriff in vergleichbarer Form zu kompensieren.
Wie berichtet, hatte Wissenschaftsautor Martin Vogel gegen die Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen der VG Wort geklagt und vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof war C.H. Beck Streithelfer der VG Wort gewesen.
Parallel zur Verfassungsbeschwerde will der Börsenverein seine Anstrengungen auf politischer Ebene fortsetzen, um die gesetzliche Lücke auf nationaler und europäischer Ebene zu schließen. Der politische Wille dazu sei vorhanden, so die Einschätzung des Verbands.
Zentrale Termine für die politische Arbeit:
- Am 6. Juli findet im Rechtsausschuss des Bundestags eine Anhörung zum Urhebervertragsrecht statt. Dabei wurde das Thema Verlegerbeteiligung mit auf die Tagesordnung gesetzt – was darauf hindeutet, dass bald ein offizieller Entwurf für eine gesetzliche Lösung auf nationaler Ebene auf dem Tisch liegen könnte.
- Am 21. September will EU-Kommissar Günther Oettinger seinen Vorschlag für eine europäische Regelung konkretisieren. Ein entsprechendes Verfahren könnte sich aber noch mindestens zwei Jahre hinziehen.
Um die Folgen des BGH-Urteils abzufedern, würden weiterhin Gespräche mit Kulturstaatsministerin Monika Grütters über die mögliche Einrichtung eines Darlehensfonds für betroffene Verlage laufen, teilt der Börsenverein mit - "soweit die VG Wort nicht langfristige Stundungen der Rückzahlung ermöglichen kann".
Hoffentlich ist dieses Geschrei bald vorbei — und die Urheber müssen ihre gesetzlichen Ansprüche nicht immer wieder mühsam und langwierig einklagen.
Wer ist denn am Ende Urheber, zumal bei Fachbüchern?
Der Autor alleine? Oder nicht doch auch der Verlag? Der Verlag, der nicht nur die Herstellung des Buches organisiert, durchführt, bezahlt, sondern so vieles darum herum. Das Lektorat zunächst, dass das Werk prüft (nicht nur liest!) und den Autor um Änderungen bittet. Das den Markt im Blick behält - und bei rechtswissenschaftlicher Literatur die Gesetzesänderungen. Das dem Autor vor dem Termin auf den Füßen steht - oder gar mit den vielen gemeinsamen Autoren in Kontakt steht und schon fast eher Herausgebertätigkeit übernimmt. Und dann folgt noch die Durchsicht und Korrektur, ohne die kein Buch ein fertiges Werk ist.
Ist all das nicht auch ein Teil urheberrechtlicher Schöpfung? Vielleicht muss man dieser Meinung nicht folgen, aber man kann mit guten Argumenten. Und wenn Sie mit offenen Augen in einen Verlag gehen, zumal einen wissenschaftlichen, werdne Sie sehen wie viel Verlagsarbeit in einem Werk steckt. Auch und insbesondere inhaltlich. Teilweise hat der Autor in Sammelbänden kaum noch mehr als ausführende Tätigkeit in dem Rahmen, den Lektorat und ggf Herausgeber vorgeben, sowohl hinsichtlich des Themas wie des Umfangs.
Ich bin gespannt auf das Urteil - und die Folgen auf den gesamten Buchmarkt. Nicht jeder Autor ist in einer so starken Position wie der hiesige Kläger, viele können froh sein, überhaupt einen Verlag zu finden.
Anders gesagt: Versuchen Sie doch, Verlegen bei der KSK anzumelden, die kümmert sich um urheberrechtlich relevante Tätige und weiß, was die tun dürfen und was nicht.