Hier die Stellungnahme im Wortlaut:
"Herr Borsche sagt: "Der Preis kann möglicherweise auch 0,00 Euro sein …" Das ist falsch. Als Preis muss vom Verlag immer ein Euro-Betrag festgesetzt werden. Eine Preisbindung "Null" gibt es weder bei gedruckten Büchern noch bei E-Books, die grundsätzlich den gleichen gesetzlichen Regelungen unterliegen.
Herr Borsche sagt, Rezensionsexemplare unterfielen nur solange nicht der Preisbindung, solange der Verlag kein Direktgeschäft betreibt. Auch das ist falsch: Rezensionsexemplare unterfallen grundsätzlich nicht der Preisbindung, da sie nicht verkauft, sondern verschenkt werden.
Herr Borsche sagt, Bücher verschenken dürfe nur der, "der nicht gleichzeitig geschäftsmäßig Bücher verkauft, z.B. die Elektro-Firma, die ihren Mitarbeitern zu Weihnachten ein Buch schenkt". Das ist falsch. Selbstverständlich darf auch ein Buchhändler seiner Familie ebenso wie seinen Mitarbeitern und Kunden Bücher zu Weihnachten schenken. Grundsätzlich unterliegen geschenkte Bücher keiner Preisbindung.
Die eBuch-Anwälte werden so zitiert: "Jeder Verlag kann, mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen, den festgesetzten Preis ändern, ggfs. eben auch auf 0,00 €, und ihn Tage oder Wochen später wieder auf einen gewünschten Markt-Preis anheben." Das ist falsch. Ist der Preis vom Verlag einmal aufgehoben worden – was nach dem Gesetz ohnehin erst 18 Monate nach Veröffentlichung der Ausgabe möglich ist - gibt es kein "Zurück" mehr zur Preisbindung.
Die Anwälte der eBuch vergessen, dass das BuchPrG keine Sonderregelungen für E-Books enthält und alle Regelungen für gedruckte Bücher auch für E-Books gelten und umgekehrt. Auch bei gedruckten Büchern gibt es keine "Preisfestsetzung auf Null". Zudem verstößt das von eBuch empfohlene Vorgehen gegen die Rechte der Urheber, deren Werke nicht zeitlich befristet verramscht werden dürfen.
Die eBuch-Anwälte werden weiter so zitiert: "Dann allerdings muss jeder Händler, der das Buch oder E-Book ausliefert, diesen festgesetzten Null-Preis einhalten, eine Überschreitung wäre ebenso ein Verstoß gegen § 3." Das ist falsch. Eine "Preisfestsetzung auf Null" gibt es nicht; das wäre – wie gesagt - die Aufhebung der Preisbindung. Auch kann kein Buchhändler gesetzlich verpflichtet werden, Bücher zu verschenken."
Der gebundene Buchpreis darf übrigens auch 0,00 € sein, das stellen die Preisbindungstreuänder Kanzlei Fuhrmann Wallenfels 2012 im Falle des Berlin Story Verlags fest. Der Verlag wollte bei einem E-Book den Kunden entscheiden lassen, was er für das E-Book denn zahlen wolle. Fuhrmann Wallenfels stellten damals fest: "Wer E-Books verschenken will, kann dies jederzeit ohne Probleme tun. Wer aber als Verlag E-Books verkaufen will, muss gesetzlich einen Preis festsetzen". Denn Fall kann man hier nachlesen: http://www.boersenblatt.net/517345/
Dass man - wie die Anwälte von eBuch meinen - als gewerblicher Anbieter von Büchern keine Bücher verschenken dürfe, darf man wohl getrost als abwegig bis zum Äußersten bezeichnen. Als Verlag verschenke ich laufend Bücher an Presse, Journalisten und Rezensenten - wenn das nicht legal ist, dann haben wohl Generationen von Buchhändlern und Verlegern das Geschäft nicht verstanden. Was ich nicht tun darf, wäre, dem Kunden zu sagen, dass wenn er Buch 1 kauft, er Buch 2 kostenlos dazu erhalte. Das wäre ein unzulässiger Rabatt. Ich kann aber dem Kunden sagen, dass wenn er ein Drittprodukt - sagen wir einen E-Reader oder eine E-Reader-App - erwirbt, er ein E-Book kostenlos dazu bekommt. Denn der "Rabatt" erfolgt ja nicht auf ein preisgebundenes Buch/E-Book, sondern auf ein nichtpreisgebundenes Produkt.
Überigens: Auf den Tolino-Readern, die auch von eBuch vertrieben werden, sind meines Wissen auch kostenlose E-Books vorinstalliert, die man ansonsten kaufen müsste. Wenn da mal jemand nicht den Balken im eigenen Auge übersehen hat ...
@Peter Hellinger: Völlig richtig ist der Hinweis auf eine nicht mehr rückgängig zu machende Preisaufhebung vs. der jederzeit erlaubten Preisänderung. Spannend wird die Frage, ob ein Null-Preis erlaubt ist - Herr Russ meint, 0,00 € seien kein Preis, wir sehen das anders. Mathematisch wäre ein Leben ohne NULL kein Leben, kein Computer könnte ohne sie funktionieren. Wenn ich aus einer Apfelkiste den letzten Apfel entnehme, bleibt das imemr noch eine Apfelkiste und mutiert eben nicht zur Birnenkiste. Aber das ist natürlich sehr diskutabel. Bislang habe ich bei sog. Gratispositionen auf Rechnungen in der Preisspalte auch immer ein 0,00 € gefunden. Das VLB verhindert auch m.W. die Eingabe 0,00 beim Preis nicht. Das bleibt spannend.
Zitat: "Dass man - wie die Anwälte von eBuch meinen - als gewerblicher Anbieter von Büchern keine Bücher verschenken dürfe, darf man wohl getrost als abwegig bis zum Äußersten bezeichnen. "
Die Darstellung ist leider um den entscheidenen Antwil verkürzt. Es geht immer um die Kombination: "Gewerblicher Anbieter - Letztabnehmer" - ohne Letztabnehmer fehlt das Zielobjekt, aber auch die Einschränkung beim gewerblichen Anbieter. Natürlich darf der Verlag Bücher z.B. an Buchhändler verschenken, wenn er will - der Buchhändler ist kein Letztabnehmer; u.a. deshalb darf der Verlag ja auch dem Buchhändler Rabatt einräumen, aber eben niemals dem "Letztabnehmer".
Wir glauben auch, daß das Verschenken von Rezensionsexemplaren idR kein Problem darstellt, mit eventuell einer Ausnahme: das Buch entstammt der für den Verkauf vorgesehenen Porduktion mit ISBN und aufgedrucktem Preis und wird z.B. an einen Blogger "verschenkt" - aber auch dann nur, wenn der Verlag selbst Direktgeschäft betreibt. Also alles halb so wild.
Und was den Tolino und Gratis-eBooks angeht - ich habe schon im zweiten Kommentar unter meinem Interview darauf hingewiesen, daß dies ein bedauerliches Versehen war. Hier nochmal ausführlich aus einer mail an Herrn Russ, der mir diese Frage ebenfalls nochmal gestellt hatte:
"Ich glaube, ich hatte das schon öffentlich gesagt: das ist schlicht und einfach an uns (mir) vorbeigegangen. Ohne den veritablen öffentlichen Protest von Michael Riethmüller wäre mir auch der amazon-Fall nicht aufgefallen. Keiner unserer Buchhändler - und von dort bekommen wir 99% unserer "Anregungen" - hat uns je darauf angesprochen, offenbar einfach deshalb, weil die Gratisbeigabe zu Readern ja Usus geworden zu sein scheint, ohne daß irgendwer protestiert hätte. Tatsächlich hat das Reizwort "amazon" dann eben doch einige Buchhändler, vor allem Herrn Riethmüller, so aufgeschreckt, daß eine öffentliche Diskussion darüber entstanden ist, woraufhin wir unseren Preisbindungstreuhänder RA Ehrlinger angelegentlich gefragt haben, ob und wie etc.pp. - seine Einschätzung haben wir dann übernommen."
Alles gut? OK.
LG Lorenz Borsche
http://www.thalia.de/shop/kostenlose-ebooks/show/
Die Frage ist natürlich, ob - wenn der Verlag diesen Preis so festlegt - dadurch eine Preisbindung entsteht. Denn wenn nicht, dann dürfte jeder Händler für diese ebooks verlangen, was er wollte, also z.B. auch 1,00 oder 5,00 €.
Die Frage ist keineswegs unsinnig, wie man oft auf dem amazon marketplace sehen kann, wo preisungebundene Bücher auch gerne mal weit über dem ehemaligen Originalpreis angeboten werden (vermutlich in der Hoffnung, daß schon irgendwer draufklicken wird).
Daß er bzgl der Preisbindung ganz offenbar Preisänderungen (jederzeit erlaubt) mit Preisaufhebungen (kein Zurück zu einem gebundenen Preis) verwechselt, hat ja schon Herr Hellinger dankenswerterweise klargestellt.
"Jeder Verlag kann, mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen, den festgesetzten Preis ändern, ggfs. eben auch auf 0,00 €, und ihn Tage oder Wochen später wieder auf einen gewünschten Markt-Preis anheben." (Borsche)
Das ist halt leider falsch: Es gibt keinen festgesetzten Preis von 0,00, das wäre eine Preisaufhebung, von der es keine Rückkehr zur Preisbindung gibt. Verwechselt habe ich da auch gar nichts, wenn Sie meinen Text bitte lesen wollen::
"Ist der Preis vom Verlag einmal aufgehoben worden – was nach dem Gesetz ohnehin erst 18 Monate nach Veröffentlichung der Ausgabe möglich ist - gibt es kein "Zurück" mehr zur Preisbindung." (Russ)
Merken Sie "Preis aufgehoben" - NICHT - wie in Ihrem Falschzitat - "Preis geändert"...
- Eine Preis*änderung kann, muss aber nicht mit einer Aufhebung einher gehen. Die Änderung auch des gebundenen Preises kann jederzeit wieder geändert werden.
Das sind zwei juristisch unterschiedliche Sachverhalte resp. Vorgänge. Warum nun die Preis*änderung von 9,00 auf 8,00 Euro keine, die von 1,00 auf 0,00 Euro aber auch *gleichzeitig* eine Aufhebung auslösen soll, ist weiterhin unklar.
Ein gebundener Preis von 0,00 Euro würde fürs Marketing die Möglichkeit eröffnen, den Preis temporär auf Null zu senken, ohne den Schutz der Preisbindung bei einer späteren *An*hebung aufzugeben. Und es würde auch davor schützen, daß irgendjemand für das kurzzeitig kostenlose Werk trotzdem Geld verlangt, den die Preisbindung verbietet ja nicht nur Minderpreise, sondern auch Überpreise.
PS: Ich bleibe bei meiner Darstellung im Kommentar vom 15.2., 10:32h.
"Eine Preis*aufhebung (geb. VK => UVP) kann, muss aber nicht mit einer Preisänderung einher gehen. Die Aufhebung kann nicht rückgängig gemacht werden, einmal UVP, immer UVP."
Das ist falsch. Die Preisbindung/Preisaufhebung hat nichts mit einer Preisempfehlung zu tun. Die gesetzlichen Regelungen über die Preisempfehlung wurden vor Jahren mit der 7. Kartellrechtsnovelle abgeschafft; der Verleger müsste schon selbst aktiv werden und dem Handel mit der Preisaufhebung einen neuen Preis empfehlen. Mit Ihren Mitteilungen verwirren Sie nur die Leser.
Auch scheint es vergebliche Mühe zu sein, Ihnen klar machen zu wollen, dass "0,00" Euro rechtlich kein Preis sind, sondern eine Schenkung, Marketing hin oder her. Die "Preisfestsetzung auf Null" ist daher eine Preisaufhebung, die nicht mehr rückgängig zu machen ist. Und verinnerlichen Sie doch bitte endlich, dass alles auch für gedruckte Bücher gelten muss, da es keine Sonderpreisbindung für E-Books gibt. Wie fänden es denn die Buchhändler, wenn sie Bücher, für die sie Geld bezahlt haben, nun aus Marketinggründen verschenken sollten...? Diese Marketingaktion, die Sie toll fänden, wäre vor allem eine Remissionsveranstaltung. Und wie fänden es die Autoren, wenn sie eine Honorarbeteiligung von 10% auf Null Euro pro verkauftem Buch bekämen? Das alles ist wieder völlig unausgegoren und geht am rechtlich möglichen und dem von der Praxis gewollten völlig vorbei.
Sie sollten die Größe haben, endlich einzugestehen, dass Sie sich mit Ihren im Interview geäußerten Thesen nunmal verrannt haben: Es gibt keine Preisbindung von Rezensionsexemplaren, es gibt auch keine Preisbindung für geschenkte Bücher, Langenscheidt darf natürlich weiterhin Sprachführer an Flüchtlinge verschenken etc. etc. Durch Ihre Versuche, das alles irgendwie argumentativ zu halten, werden Ihre Rechtsausführungen immer sonderbarer und verwirrender.
Viel interessanter bleibt für mich indes die Frage, ob die von Ihnen seit Wochen angekündigten rechtlichen Schritte gegen Amazon und Lübbe jetzt auch mal einem Ergebnis geführt haben? Gibt es die Einstweilige Verfügung denn nun?? Bei eindeutigen Angelegenheiten entscheiden die Gerichte ja binnen Stunden, und Sie hatten im Interview die Auffassung geäußert, die Sache sei völlig klar, weil das Verschenken von E-Books ganz eindeutig gegen die Preisbindung verstoße...?
Jetzt wird Herr Borsche bestimmt wieder mit seiner Theorie der Allgemeinverbindlichkeit für "Verkäufer" von § 3 BuchPrG kommen.
Aber vielleicht sollte er sich auch mal § 1 anschauen, welcher im zweiten Satz ("Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots.") sehr wohl nahelegt, dass die Preisbindung bzw. § 2 an den direkten Akt des Verkaufs geknüpft ist und nicht an die allgemeine Spezifikation der Handelspartner.
Ich weiß auch so langsam nicht mehr, was ich schlimmer finden soll. Diese auf völlig subjektiven Interpretationen beruhende, verbissene Irrfahrt in Bezug auf die rein juristische Dimension oder die verbohrte Haltung hinsichtlich des Gesamtkontextes, am Paradeexempel Amazon grundlegende Fragen bezüglich der Preisbindung aufzuwerfen und somit Gefahr für das rechtliche Fundament der Handelsbeziehungen in der gesamten Branche heraufzubeschwören.