Mit dem Schritt reduzieren die Briten die Umsatzsteuer für elektronische Publikationen auf den sogenannten stark ermäßigten Satz, der dort null Prozent beträgt und auch für gedruckte Bücher gilt.
Weil die Änderungen eigentlich erst für den 1. Dezember geplant waren und deshalb für viele Unternehmen überraschend kamen, ist nach Einschätzung des Börsenvereins wohl davon auszugehen, dass die Behörden für eine Übergangszeit von Beanstandungen absehen werden.
In der Begründung für die vorgezogene Einführung verweist die Regierung dezidiert auf die neue Situation durch Corona: Es gehe darum, die Kosten für den Zugang zu Online-Publikationen in diesen herausfordernden Zeiten zu senken - eben weil viele Menschen daheim bleiben müssten und die Schulen geschlossen seien.
Weitere Informationen in den Erläuterungen der britischen Regierung und in einem Leitfaden, der noch einmal konkret darauf eingeht, dass Audioformate von der neuen Regelung ausgenommen sind.