Die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, erklärt hierzu: „Die Bundesregierung hat heute endlich beschlossen, was ich seit langem gefordert habe: Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind auch steuerlich gleich zu behandeln – unabhängig davon, ob sie auf Papier oder in elektronischer Form erscheinen. Mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz für E-Books und digitale Zeitungen haben wir so ein weiteres wichtiges kultur- und medienpolitisches Vorhaben umgesetzt. Denn es kommt eben nicht auf die Form an, sondern auf den Inhalt. Eine vielfältige Presselandschaft ist für eine freie und unabhängige Meinungsbildung unverzichtbar – ganz gleich, ob die Inhalte online oder gedruckt vermittelt werden. Und auch der kulturelle Wert eines Buches erschöpft sich nicht in seiner gedruckten Form.“
In Deutschland gilt für Print- und (gedruckte) Presseerzeugnisse der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent, für digitale Ausgaben hingegen galt bislang der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Der Rat der Europäischen Union hatte Ende des vergangenen Jahres den Weg für die Angleichung frei gemacht und den Mitgliedsstaaten die Ausgestaltung offengelassen.
Im Interview mit Börsenblatt-Chefredakteur Torsten Casimir im Frühjahr hatte sich Finanzminister Olaf Scholz zuversichtlich gezeigt, dass der nationale Gesetzesentwurf für den reduzierten Steuersatz noch im Sommer verabschiedet wird. "Eine der entscheidenden Fragen ist es, gleiche und faire Bedingungen für alle Wettbewerber zu ermöglichen, Inhalte zu veröffentlichen – sei es auf Papier oder elektronisch", so Scholz.
Update vom 31.7.2019, 16:31 Uhr:
Börsenverein und Verbändebündnis sehen „Licht und Schatten“Den Organisationen Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, Deutscher Bibliotheksverband, Verband Bildungsmedien und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger sehen in dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Jahressteuergesetz in Sachen reduzierter Mehrwertsteuer für digitale Publikationen geht der Gesetzesentwurf teilweise nicht weit genug.
Die Verbände der Verleger, des Handels und der Bibliotheken begrüßen es, dass die Bundesregierung die reduzierte Mehrwertsteuer für digitale Angebote einzelner Bücher, Zeitschriften und Zeitungen auf den Weg bringt und dabei auch Online-Publikationen „in der Form von Websites, Apps oder anderen Anwendungen, mit oder ohne Downloadmöglichkeiten, auch als Einzelabruf aus einer Datenbank“ etc. berücksichtigt. Unhaltbar ist es nach Ansicht der Organisationen jedoch, dass die reduzierte Mehrwertsteuer dann nicht gelten soll, wenn dieselbe Publikation nicht einzeln, sondern gemeinsam mit weiteren Publikationen in gebündelter Form aus einer Datenbank heraus angeboten wird. „Solche Angebote, bei denen Leser aufgrund eines Vertrags Zugang zu vielen Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern erhält, sind ein wesentlicher und wachsender Teil des Vertriebs digitaler Publikationen. Es gibt sie in der Form von elektronischen Kiosken, Fachdatenbanken und digitalen Bibliotheksangeboten. Im Bereich der Fachmedien unter Einschluss der Wissenschaft handelt es sich schon jetzt um die wohl wichtigste Verbreitungsform“, bemängeln die Verbände. „Mit dem Ausschluss gebündelter Datenbankangebote verweigert die Bundesregierung schon heute unverzichtbaren, innovativen Verbreitungs- und Geschäftsmodellen digitaler Presse die dringend benötigte reduzierte Mehrwertsteuer“, hieß es dazu von Seiten des Verbändebündnisses heute in Berlin. „Die angegebene Begründung, das EU-Recht erlaube keine Begünstigung gebündelter Publikationen, überzeugt rechtlich nicht und ist medienpolitisch der falsche Weg.“
Dies zeige sich auch daran, dass das EU-Recht wie auch der heute beschlossene Umsetzungsvorschlag sogar Angebote unter Einschluss von Videos begünstigen, solange solche so genannten Rich-Media-Inhalte nicht überwiegen. Es sei deshalb unverständlich, wieso die deutsche Umsetzung – anders als das EU-Recht – im Gesetzestext explizit Angebotsformen ausschließe, deren Leistungen über die „bloße Überlassung von elektronischen Veröffentlichungen hinausgehen“.
Insoweit sei es zu begrüßen, dass die Bundesregierung immerhin auf die EU-Kommission zugehen wolle, um deren Auffassung von der Interpretation der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zur Frage der Datenbankangebote zu eruieren, hieß es von Seiten des Verbändebündnisses weiter. Die Mitglieder des Bündnisses „auf alle relevanten Vertriebswege digitaler Bücher, Zeitungen und Zeitschriften auszudehnen.“
Update vom 1. August 10 Uhr
Kritik an Behandlung von BildungsleistungenVDZ und Börsenverein begrüßen in einer ergänzenden Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2019 die geplante Steuerbefreiung von Bildungsleistungen, wie sie etwa Fachverlage, Fernhochschulen oder Medienakademien anbieten, kritisieren aber zugleich die unzureichende Ausgestaltung der neuen Regelungen. Dass mit der Steuerbefreiung der Verlust des Vorsteuerabzugsrechts einhergehe, sei "nicht immer wirtschaftlich sinnvoll". VDZ-Justiziar Dirk Platte spricht sich dafür aus, "dass der Entwurf Rückausnahmen von der generellen Umsatzsteuerbefreiung vorsieht. Die Rückausnahmen sollten aber die Leistungen der Ausbildung, beruflichen Umschulung und Fortbildung für Einrichtungen mit systematischer Gewinnerzielungsabsicht insgesamt umfassen." Der Regierungsentwurf hingegen beschränke die Rückausnahme auf Fortbildungsangebote. In der Praxis werde dies zu komplexen und höchst fehleranfälligen Abgrenzungsfragen führen.
Börsenverein und VDZ meinen, dass diese Rechtsunsicherheit und das Steuerrisiko ohne weiteres beseitigt werden könnten, wenn die Rückausnahme für gewerbliche Seminaranbieter auch auf Angebote, die der Ausbildung und beruflichen Umschulung dienen, übertragen wird. Ihrer Auffassung nach gebe dies das EU-Mehrwertsteuerrecht, auf dem das nationale Jahressteuergesetz basiert, her. "Unionsrechtlich ist prinzipiell eine Ausdehnung der Rückausnahme von der Steuerbefreiung auf Ausbildungsleistungen und beruflichen Umschulungsleistungen gewerblicher Seminaranbieter möglich", erläuterte Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.
Ausbildungsleistungen sowie berufliche Umschulungsleistungen und Fortbildungsleistungen könnten Sprang zufolge als gleichartige oder gleichgerichtete Leistungen angesehen werden, die nach ständiger EuGH-Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz auch umsatzsteuerlich gleich behandelt werden müssen.