VG Wort

Bund bereitet gesetzliche Übergangslösung für Verlegerbeteiligung vor

5. Juli 2016
Redaktion Börsenblatt
Die Bundesregierung hat Regelungsvorschläge für die Verlegerbeteilligung an Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften vorgelegt, die morgen im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz erörtert werden sollen. Damit könnte nach dem BGH-Urteil eine Übergangslösung geschaffen werden, die auf nationaler Ebene eine gemeinsame Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlegern absichert, bis eine Änderung des Unionsrechts den früheren Zustand wiederherstellt.

Die Verlegerbeteiligung war durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. April für rechtswidrig erklärt worden – mit der Folge, dass die VG Wort die Ausschüttung an Verlage bis auf weiteres eingestellt hat, und Rückzahlungsansprüche gegenüber den Verlagen entstanden sind. Gegen das Urteil des BGH hat vor wenigen Tagen der Verlag C. H. Beck (Streithelfer im BGH-Verfahren zwischen der VG Wort und dem Autor Martin Vogel) Verfassungsbeschwerde eingelegt.

In einer Drucksache an den Rechtsausschuss wird ausgeführt, dass der deutsche Gesetzgeber bis zu einer Anpassung der europäischen Urheberrechts-Richtlinie zwei Dinge leisten kann:

  • Er könne Regelungen schaffen, die klarstellen, wie nach den engen Maßgaben des derzeitigen Unionsrechts Verleger auch weiterhin an gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt bzw. bei den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften berücksichtigt werden können. Damit könnte insbesondere eine kurz- und mittelfristige Basis für den Fortbestand der Praxis der VG Wort geschaffen werden.

  • Der deutsche Gesetzgeber könne darüber hinaus die bewährte Praxis der Wahrnehmung von Exklusivrechten im gemeinsamen Interesse von Urhebern und Verlegern in der GEMA absichern. Das Unionsrecht oder die Rechtsprechung des EuGH enthalte hierzu keine Maßgaben.

Das Papier weist darauf hin, dass die in ihm unterbreiteten Vorschläge auf eine freiwillige Mitwirkung der Urheber abstellten. Erworbene Rechtspositionen und Ansprüche würden den Urhebern also nicht gegen ihren Willen entzogen.

Es werden drei Änderungen vorgeschlagen, die das Gesetz über die Verwertungsgesellschaften (VGG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG) betreffen. Unter anderem soll in Paragraf 63a UrhG, der die gesetzlichen Vergütungsansprüche regelt, der bisherige Absatz 2 durch folgende Formulierung ersetzt werden:

"Nach der Veröffentlichung des Werks können gesetzliche Vergütungsansprüche insbesondere auch an einen Verleger zur Einbringung in eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt."