Darüber hinaus präzisiert der überarbeitete Entwurf den Auskunfstanspruch. Er soll beispielsweise für untergeordnete Werkbeiträge oder Computerprogramme nicht gelten. Dies geht aus dem zweiten Referentenentwurf hervor, der am kommenden Mittwoch im Bundeskabinett verabschiedet werden soll.
Unverändert bleibt dagegen der dem Entwurf zugrunde liegende Ansatz, Urheber und Verwerter zu gemeinsamen Vergütungsregeln zu zwingen. Nur durch diese können Verschärfungen beim Rückruf oder beim Auskunftsanspruch abbedungen werden. Ebenfalls bleibt es bei einem umfassenden Verbandklagerecht für Urheber, um ihre Position gegenüber den Verwertern zu stärken.