FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Titelschutz

15. Juni 2020
von Börsenblatt

Rechtsanwältin Katharina Winter hat für das Börsenblatt Wissenswertes zum Thema Titelschutz zusammengestellt. Den richtigen Titel zu finden ist oft keine leichte Aufgabe: Ist einmal die Entscheidung im Einklang von Programm, Vertrieb und Presse getroffen, kann der perfekte Titel aus rechtlichen Gründen ausscheiden, weil ein anderes Werk unter diesem oder einem ähnlichen Titel bereits am Markt ist.

Werktitel sind nach dem Markengesetz geschützt. Der Inhaber des Titelrechts kann daher denjenigen, der einen identischen oder ähnlichen Titel so benutzt, dass dieser mit einem geschützten Titel verwechselt werden kann, auf Unterlassung und bei schuldhaftem Handeln auch auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Die sorgfältige Recherche nach bestehenden Titeln ist daher unerlässlich, um eine mögliche Titelrechtsverletzung zu vermeiden. Neben der Recherche der bereits lieferbaren Titel sollten auch die Titelschutzanzeigen überprüft werden, denn: Der Titelschutz beginnt mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Bezeichnung, d.h. regelmäßig mit Erscheinen des Buchs, der Schutz kann aber durch eine Titelschutzanzeige auf den Zeitpunkt der Anzeige vorverlegt sein, wenn das Buch innerhalb einer angemessenen Frist unter dem angekündigten Titel auch tatsächlich erscheint.

Ob der von Ihnen gewählte Titel schutzfähig ist, ggf. Verwechslungsgefahr mit anderen Werktiteln besteht und wie Sie sich am besten verhalten, wenn Ihr Titel mit einem anderen kollidiert – diese Fragen beantwortet Ihnen als Mitglied im Börsenverein auch gerne die Rechtsabteilung, rechtsabteilung@boev.de.

1. Was ist eigentlich ein Titel?

Schutz nach dem Markengesetz genießen „Werktitel“. Schon anhand des gesetzlichen Begriffs wird deutlich: Ein geschützter Titel setzt immer ein existierendes Werk voraus. Ein Titel, dessen zugehöriges Werk es nicht oder noch nicht gibt, kann nicht geschützt sein. Weiter definiert das Gesetz: „Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken“. Mit dem Titel gibt man dem Werk also einen Namen, der das Werk individualisieren und damit von anderen Werken unterscheidbar machen soll. Damit ist ganz klar der Haupttitel gleichsam als „Name“ des Buches ein Werktitel im Sinne des Gesetzes. Daneben können aber auch Untertitel und Reihentitel das Buch bzw. die Buchreihe (z.B. „Die Andere Bibliothek“) unverwechselbar bezeichnen und damit unter den Begriff des Werktitels fallen. Der Titelbegriff beschränkt sich dabei nicht auf (verständliche) Worte und Wortkombinationen, auch Buchstabenfolgen und Zahlen (z.B. „39,90“, „1984“) können unter den Titelbegriff fallen. Sogar der Herausgeber- oder Autorenname kann, wenn er wie ein Werktitel verwendet wird (z.B. „Palandt“ oder „Hoppe“) und genügende Unterscheidungskraft besitzt, ein schutzfähiger Titel sein.

2. Welche Werke sind geschützt?

Im Gesetz ist der Begriff des Werkes nicht definiert, in § 5 Abs. 3 MarkenG sind aber als Beispiele „Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke und sonstige vergleichbare Werke“ genannt. Zu den geschützten Werken gehören damit Bücher und Buchreihen, Tages- und Wochenzeitungen, Zeitschriften und Magazine, Hörbücher und Hörspiele.

Darüber hinaus können auch weitere Verlagsprodukte als „sonstige vergleichbare Werke“ Titelschutz genießen: z.B. E-Books, Internetportale und Homepages, Computerprogramme, Computerspiele, Datenbanken und Apps. Entscheidend ist, dass es sich bei den Produkten um sog. immaterielle Arbeitsergebnisse handelt, die mit den im Gesetz beispielhaft genannten Werkarten vergleichbar sind. Umstritten ist daher, ob auch literarische Charaktere und Comicfiguren dem Titelschutz zugängliche Werke sein können: Ist der Name der Figur gleichzeitig auch der Titel des Buches, ist dieser als unterscheidungskräftiger Werktitel geschützt (z.B. „Winnetou“, „Bambi“), ein eigenständiger, vom Werk losgelöster Schutz ist jedoch problematisch. Auch bei der Bezeichnung von Veranstaltungen ergibt sich die Einordnung als titelschutzfähiges Werk nicht ohne weiteres. Hier kann Titelschutz in Betracht kommen, wenn es sich um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung handelt, deren unterscheidungskräftige Bezeichnung sich etabliert hat (z.B. „Rock am Ring“, „Balthasar-Neumann-Preis“).

3. Nur ein unterscheidungskräftiger Titel ist ein schutzfähiger Titel

Titelschutz setzt das Vorliegen einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung voraus. Dabei muss es sich nicht um einen besonders originellen oder einprägsamen Titel handeln, der Titel muss lediglich das Werk individualisieren und dadurch von anderen Werken unterscheidbar machen.

Die Gerichte stellen damit relativ geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft eines Titels. Dennoch gibt es Titel, die unterhalb der Schutzschwelle liegen: Dies sind Titel, die sich unmittelbar aus dem Inhalt des Werkes ergeben und mit allgemein gebräuchlichen Begriffen den Werkinhalt beschreiben. Die Allgemeinheit hat hier ein Interesse daran, dass solche Bezeichnungen zur Verwendung durch jedermann freigehalten werden (sog. Freihaltebedürfnis). Das gilt für geographische Angaben z.B. bei Reiseführern („Sardinien“) oder die Namen historischer Persönlichkeiten z.B. bei Biographien („Bismarck“) ebenso wie für allgemein gebräuchliche Begriffe oder Wendungen, die ausschließlich den Inhalt des jeweiligen Werkes beschreiben (z.B. „Die besten Kochrezepte“). Wird demgegenüber der Begriff nicht in seiner unmittelbaren Bedeutung, sondern im übertragenen Sinn verwendet, kann der Titel unterscheidungskräftig sein (z.B. „Capital“ als Titel einer Zeitschrift, „Zehn“ als Titel einer Kurzgeschichtensammlung).

4. Titelschutz trotz ursprünglich fehlender Unterscheidungskraft: Sonderfall Verkehrsgeltung

In der letzten Folge haben Sie gelesen, dass der Titelschutz grundsätzlich einen unterscheidungskräftigen Titel voraussetzt. Aber wie so häufig gilt auch hier: Es gibt keine Regel ohne Ausnahme. Die Ausnahme vom Prinzip der Unterscheidungskraft ist der Titelschutz aufgrund der sogenannten „Verkehrsgeltung“. Ist nämlich ein von sich aus nicht unterscheidungskräftiger Titel bei den „angesprochenen Verkehrskreisen“ (z.B. im Sortiment und in einer breiten Leserschaft bei Publikumstiteln, im Fachbuchhandel und den angesprochenen Fachkreisen bei Fachbüchern) in hohem Maße bekannt und hat sich der Titel am Markt durchgesetzt, kann er gleichsam im Nachhinein Titelschutz durch Verkehrsgeltung erlangen. Bei der Feststellung der Verkehrsgeltung sind die Verkaufszahlen, die Auflagenhöhe, die Verkaufsdauer und das Verbreitungsgebiet als Parameter für die Beurteilung des Bekanntheitsgrad eines Titels entscheidend – was im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung natürlich auch bedeutet, dass der Verlag dem in Anspruch genommenen Konkurrenten seine Zahlen offenlegen muss, um die Verkehrsgeltung nachzuweisen.  

5. Wie und wann entsteht der Titelschutz?

Der Titelschutz entsteht ohne Formalität, Sie müssen den Werktitel also nirgends anmelden oder eintragen lassen. Was Sie jedoch tun müssen, ist den Titel im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, denn ein von der Benutzung losgelöster, abstrakter Titelschutz ist nicht möglich. In der ersten Folge lasen Sie, „Ein Titel, dessen zugehöriges Werk es nicht oder noch nicht gibt, kann nicht geschützt sein“. Für den Titelschutz brauchen Sie also einen unterscheidungskräftigen Titel, ein zugehöriges existierendes Werk – und die tatsächliche Benutzung des Werktitels. Die Benutzung beginnt in jedem Fall mit Erscheinen des Buchs, sie kann aber auch bereitsbei am Markt sichtbaren Vorbereitungshandlungen, wie insbesondere der Ankündigung des Buchs in der Verlagsvorschau, beginnen. Denn: Auch wenn dann und wann angekündigte Titel geschoben werden, spricht die Vorschau-Ankündigung eines Buchs in der Regel dafür, dass dessen Produktion so weit fortgeschritten ist, dass es hin zum Erscheinen nur noch ein kleiner Schritt ist. Entscheidend im Wettlauf um die Benutzung eines Titels kann auch eine Titelschutzanzeige sein. Hierzu lesen Sie mehr in der nächsten Folge.    

6. Beginn des Titelschutzes: Vorsprung durch Titelschutzanzeige

Titelschutz kann nur derjenige für sich in Anspruch nehmen, der den Titel zuerst benutzt: sogenannte Priorität. Unabhängig davon, ob die Benutzung des Titels mit Erscheinen oder bereits mit der Vorschau-Ankündigung des Buchs beginnt, können Sie durch eine Titelschutzanzeige die Vorverlegung des Beginns des Titelschutzes auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anzeige erreichen. Den Prioritätsvorsprung haben Sie aber auch bei einer Titelschutzanzeige nur dann, wenn das Buch unter dem angekündigten Titel in einer angemessenen Frist tatsächlich erscheint. Bei der Definition, was „angemessen“ ist, gehen die Gerichte bei Büchern grundsätzlich von einer Frist von sechs Monaten aus, was angesichts der unterschiedlichen Vorbereitungsphasen von z. B. Publikums-, Fach- und Wissenschaftstiteln in seiner Pauschalität sicherlich zu knapp bemessen und eine Orientierung zumindest an üblichen Projektzeiten im jeweiligen Verlagsbereich sachgerecht ist. Verstreicht die Frist, ist die Titelschutzanzeige wirkungslos, der Titel wird wieder frei. Nicht benutzte Titel können Sie auch durch neuerliche Anzeigen nicht für sich »blockieren«.

7. Titelrecherche

Titelschutz kann für sich in Anspruch nehmen, wer den jeweiligen Titel zuerst benutzt oder durch eine Titelschutzanzeige die Priorität wirksam gesichert hat. Umgekehrt heißt das: Wer einen schutzfähigen Titel verwendet, den ein anderer berechtigterweise bereits benutzt, verletzt dessen Titelrecht. Sie müssen also sorgfältig prüfen, ob Ihr Titel noch »frei« ist. Die branchenüblichen Wege hierfür sind die Online-Recherche im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) oder auf buchhandel.de, bei der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) und in den Titelschutzanzeigen des Börsenblatts oder anderer Branchenmagazine.

Allerdings werden zunehmend Bücher – und damit potenzielle Kollisionsfälle mit dem von Ihnen gewählten Titel – auch auf nicht buchhandelstypischem Weg verbreitet. E-Books, PoD- oder Selfpublishing-Bücher werden nicht notwendig ans VLB gemeldet oder finden Eingang in die Datenbank der DNB. Allerdings reichen in diesen Fällen wenige Klicks für das Erscheinen des Buchs und die Ingebrauchnahme des Titels, selbst wenn das jeweilige Buch keinen nennenswerten Absatz findet. Sie sollten das Angebot der Selfpublishing-Plattformen und PoD-Anbieter daher in Ihre Recherche mit einbeziehen.

8. Verwechslungsgefahr: Keine leichte Sache

Unterscheidungskräftige Titel sind gemäß § 15 Abs. 2 MarkG vor Verwechslung geschützt. Ist schon die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Titels oftmals schwierig, liegt ein weiteres Problem darin, zu ermitteln, ob der konkret gewählte Titel verwechslungsfähig ist, also mit einem anderen Titel überhaupt in Kollision geraten kann. An dieser rechtlichen Abgrenzungsfrage scheiden sich häufig die Geister, nicht zuletzt, weil sie eine Wertungsfrage ist, für die es keine trennscharfen Kriterien gibt.

Auf eine Kurzformel gebracht ist Verwechslungsgefahr immer dann gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise anhand des Gesamteindrucks der Titel, die miteinander zu vergleichen sind, sich in der Identität des jeweiligen Titels irren könnten. Um dies zu beurteilen müssen Sie sich drei Fragen stellen:

  • Wie »stark« ist der Titel?
  • Besteht hinsichtlich der Werkgattung Identität oder Werknähe?
  • Welche Übereinstimmungen bestehen zwischen den Titeln?

Verwechslungsgefahr ist danach regelmäßig gegeben, wenn sich zwei identische unterscheidungskräftige Buchtitel gegenüber stehen. In welchen Fällen sie ebenfalls vorliegen kann, erfahren Sie in den kommenden Folgen.

9.  Verwechslungsgefahr: Auch bei "Werknähe"

Tragen zwei unterschiedliche Bücher denselben Titel, besteht die Gefahr, dass Buchhändler und Leser als angesprochene Verkehrskreise sich über die Identität des jeweiligen Buches irren. Verwechslungsgefahr kann aber nicht nur innerhalb einer Werkgattung bestehen, sondern auch bei unterschiedlichen Werkgattungen vorliegen. Tragen zum Beispiel Buch und Film denselben Titel, können die beteiligten Verkehrskreise zwar die unterschiedlichen Werke unproblematisch auseinanderhalten, könnten aber aufgrund des identischen Titels auf den Gedanken kommen, dass es sich bei dem Film um eine Verfilmung des Buches oder bei dem Buch um das »Buch zum Film« handelt.

Immer wenn also die maßgeblichen Verkehrskreise irrtümlich sachliche oder organisatorische Zusammenhänge annehmen könnten, sollten Sie auch bei unterschiedlichen Werkgattungen von einer Verwechslungsgefahr ausgehen. Praktisch relevant wird diese »Werknähe« vor allem bei Werkgattungen, die bei Buchverlagen auch im Rahmen der Lizenzvergabe eine Rolle spielen, wie z.B. Verfilmungen, Hörspiele oder Bühnenstücke.

10. Verwechslungsgefahr: Worauf kommt es an, wenn die Titel ähnlich, aber nicht identisch sind?

Auch wenn Sie bei Ihrer Recherche nach etwaig kollidierenden Titeln keinen gleichlautenden Titel gefunden haben, aber auf einen Titel gestoßen sind, der dem von Ihnen gewählten Titel ähnelt, müssen Sie sich über die Verwechslungsgefahr Gedanken machen. Buchtitel bestehen oft aus mehreren Wörtern und häufig ist es nicht der vollständige Titel, sondern allein der verbale Eyecatcher, an den sich die angesprochenen Verkehrskreise erinnern (Sie kennen den Kundenwunsch: »Ich hätte gerne dieses Buch… irgendwas mit Elfenmond«). Stimmen die einander ähnelnden Titel gerade in diesem prägenden Titelbestandteil überein, besteht in der Regel Verwechslungsgefahr (z.B. »Blitzgerichte für jeden Tag“ gegen »Blitzgerichte“). Dabei kann nicht nur ein einzelnes Wort im Titel den Wiedererkennungseffekt bei den angesprochenen Verkehrskreisen auslösen, es kann auch eine charakteristische Formulierung sein, die die Verwechslungsgefahr begründet (»Sorge dich nicht, lebe!« gegen »Sorge dich nicht – lebe trotzdem!«). Keine Verwechslungsgefahr besteht dagegen, wenn die Übereinstimmung im nicht prägenden Titelbestandteil besteht (»1,2,3 im Sauseschritt« gegen »Eins, zwei, drei im Bärenschritt«).

11. Wie kann ich Verwechslungsgefahr vermeiden?

Gerade in Programmsegmenten, in denen aufgrund des Genres oder aus thematischen Gründen nur bestimmte Titel im Sinne der gewünschten Positionierung eines Buchs »funktionieren«, ist die rechtlich notwendige Abgrenzung zu prioritären Titeln schwierig - zu groß ist die Anzahl der erschienenen Titel und zu eingeschränkt sind oftmals die Möglichkeiten bei der Titelwahl.
Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise zum Beispiel bei Kochbüchern und Sachbüchern daran gewöhnt sind, dass beschreibende, wenig unterscheidungskräftige Angaben in Werktiteln üblich sind und deshalb bereits auf geringe Nuancen in der Titelformulierung achten. Sie sollten aber dennoch vorsichtig sein und daran denken, dass es im Zweifel nicht ausreicht, bei einem im Übrigen identischen Titel lediglich

  • eine andere Schreibweise zu wählen,
  • eine unterschiedliche Interpunktion zu verwenden,
  • einen anderen Untertitel hinzuzufügen,
  • die Wortreihenfolge zu vertauschen.

Gehen Sie auch hier möglichst sicher und entscheiden Sie sich für einen Titel, den es so oder so ähnlich noch nicht gibt.

12. Ausnahmsweise auch ohne Verwechslungsgefahr: Schutz von bekannten Titeln

Sie haben in den letzten Folgen gelesen, dass Werktitel vor Verwechslungsgefahr geschützt sind. Das ist aber noch nicht alles: Im Fall von bekannten Titeln kann Titelschutz ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr gegeben ist, aber die Unterscheidungskraft und Wertschätzung des bekannten Titels unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Ein Beispiel: Ein Betreiber von Reiseportalen bewirbt seine Leistungen großflächig plakatiert mit dem griffigen Werbeslogan »Ich bin dann mal weg.de«. Der Verlag, in dem der seit Jahren erfolgreiche Bestsellertitel »Ich bin dann mal weg« eines prominenten Autors erscheint, sieht hierin eine Ausbeutung des guten Rufs des bekannten Titels und nimmt den Reiseportalbetreiber wegen einer Titelrechtsverletzung in Anspruch. Zu Recht? Ja, denn der Reiseportalbetreiber macht sich gerade die Assoziation seiner Leistungen mit dem Titel des Bestsellers zunutze, um von der Bekanntheit und der Sogwirkung des Titels zu profitieren.
Eine Verwechslungsgefahr war in diesem Fall nicht erforderlich, um eine Beeinträchtigung der Titelrechte des Verlages festzustellen.

13. Wann endet der Titelschutz?

Der Titelschutz endet, wenn der Titelschutzberechtigte den Titel nicht mehr verwendet. Unschädlich ist es, wenn ein Titel eine Zeitlang nicht benutzt wird, etwa weil das Buch nur vorübergehend vergriffen ist und eine Neuauflage nicht angekündigt wird.

Ist der Titel jedoch schon längere Zeit nicht mehr lieferbar, so dass der Verkehr nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Titels rechnen muss, liegt eine endgültige Aufgabe des Titels vor.

Dies ist nach Auffassung des Börsenvereins bei Büchern der Fall, wenn das Werk mehr als zwei Jahre lang vergriffen ist; bei periodisch erscheinenden Werken wie Fachzeitschriften im Regelfall nach Nichtbenutzung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

Ohne Einfluss auf den Titelschutz bleibt jedoch der Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist für das Werk. Dazu lesen Sie mehr in der nächsten Folge.

14. Gilt der Titelschutz auch für gemeinfreie Werke?

Der Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist eines Werkes lässt das Recht am Titel grundsätzlich unberührt. Allerdings beschränken sich die titelrechtlichen Ansprüche auf die Nutzung des Titels für ein anderes Werk. Das hat einen einfachen Grund: Wenn es sich um dasselbe Werk handelt, kann keine Verwechslungsgefahr bestehen. Die Verwendung des Titels für identische Nachdrucke und Übersetzungen eines gemeinfreien Werkes kann der Titelinhaber daher nicht untersagen.

Was aber, wenn es sich um weitergehende Bearbeitungen handelt als um beispielsweise eine Übersetzung, die das gemeinfreie Werk im Übrigen unverändert lässt? Hier kommt es entscheidend darauf an, ob das Werk auch in der bearbeiteten Form noch dasselbe Werk bleibt oder ob sich die Bearbeitung soweit vom »Original« entfernt, dass ein anderes Werk mit wesentlich verändertem Inhalt entsteht. So kann z.B. die Verwendung des Titels für die Graphic Novel eines gemeinfreien Werkes zulässig sein, weil diese ohne inhaltliche Veränderung das gemeinfreie Werk gleichsam in eine andere Formsprache übersetzt. Dennoch sollte deutlich gemacht werden, dass es sich um eine andere »Fassung« desselben Werkes handelt, was sich mit einem klärenden Zusatz (hier z.B. »Graphic Novel«) bewerkstelligen lässt.

15. Wann verjähren Titelansprüche?

Die Ansprüche wegen Titelrechtsverletzungen verjähren in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Titelberechtigte von der Verletzung seines Rechts und der Person desjenigen, der die Titelrechte verletzt hat, Kenntnis erlangt hat. Im Übrigen verjähren die Ansprüche in zehn Jahren von der Verletzung an.

Hierbei müssen Sie beachten, dass es bei der Verletzung von Buchtiteln keine einzelnen, isolierten Verletzungshandlungen gibt, sondern die Verletzung ein Dauerzustand ist, der so lange anhält, wie der Titel unberechtigt benutzt wird. Im Ergebnis können also Unterlassungsansprüche wegen Titelrechtsverletzungen während des gesamten Zeitraums der Lieferbarkeit des betreffenden Werks nicht verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt daher frühestens mit Vergriffensein bzw. Lieferstopp des Buchs mit dem verletzenden Werktitel.

Von der Verjährung zu unterscheiden ist die Verwirkung durch Duldung: Unternimmt der Titelrechtsinhaber gegen einen kollidierenden Titel nichts und hat die Benutzung des Titels durch einen gutgläubigen Verletzer über fünf aufeinanderfolgende Jahre geduldet, sind seine Ansprüche verwirkt.

16. Kann ich einen Titel als Marke schützen lassen?

In der Verlagspraxis wird diese Frage vor allem dann relevant, wenn es darum geht, nicht nur die unmittelbar mit der Vermarktung des Buches selbst zusammenhängenden Rechte, sondern auch die buchfernen Rechte, wie z.B. das Merchandising, auszuwerten. Sieht der Verlag die Chance, eine gesamte Produktwelt um einen erfolgreichen Titel zu schaffen und zu vermarkten, ist eine Markeneintragung regelmäßig sinnvoll und grundsätzlich rechtlich möglich.

 

Während früher ein Markenschutz für Werktitel von Büchern von der Rechtsprechung völlig abgelehnt und auch im Laufe der Zeit auch nur für Zeitungs- und Zeitschriftentitel anerkannt worden war, gehen wir heute davon aus, dass Buchtitel und Buchreihen-Titel prinzipiell markenfähig sind. Ausreichend, aber auch entscheidend hierfür ist, dass der Titel unterscheidungskräftig ist und kein Freihaltebedürfnis besteht.

Beachten müssen Sie, dass bei der Markeneintragung im Hinblick auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht die eher großzügigen Kriterien des Titelschutzes, sondern die strengeren Maßstäbe des Markenschutzes anzuwenden sind. Die Markenanmeldung selbst, aber auch die Markenstrategie sollten Sie daher mit einem spezialisierten Anwalt besprechen, wenn Sie eine Markeneintragung nicht nur erreichen, sondern auch gezielt nutzen möchten.

17. Darf ich eingetragene Marken im Titel verwenden?

Die Verwendung von geschützten Bezeichnungen als Buchtitel oder Titelbestandteil ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie erfordert aber besondere Abwägungen und Prüfungen im Hinblick auf die Bezeichnung selbst und den Zusammenhang, in dem sie im Titel erscheint. Sie müssen also nicht sofort von einem geplanten Titel Abstand nehmen, wenn Sie bei Ihrer Titelrecherche auf eine Markeneintragung im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) für die von Ihnen gewählte Bezeichnung gestoßen sind. In diesem Fall sollten Sie näher prüfen, ob die Marke für identische oder ähnliche Waren eingetragen ist (insbesondere für Druckerzeugnisse, Warenklasse 16 der sog. Nizza-Klassifikation, ebenfalls einsehbar auf der Seite des DPMA). Darüber hinaus müssen Sie überlegen, ob durch die Verwendung der Marke der Eindruck entstehen kann, das Buch hinge mit der Marke bzw. dem Markeninhaber zusammen, sei möglicherweise von diesem selbst verlegt oder lizenziert. Eine mögliche Herkunftsverwechslung müssen Sie unbedingt vermeiden.

Rein beschreibende Titelbezeichnungen aber sind zulässig, andernfalls wäre es z.B. unmöglich, bei einem kritischen Sachbuch über eine bestimmte Firma oder ein bestimmtes Produkt bereits im Titel darauf hinzuweisen, worum es im Buch geht (z.B. »Schwarzbuch WWF«).

18: Noch einmal Verwendung von Marken im Titel: Ein Beispiel

In der letzten Folge haben Sie gelesen, dass die Verwendung von eingetragenen Marken in Buchtiteln regelmäßig zulässig ist, wenn nur so ausreichend wirksam auf den Inhalt des Buches hingewiesen werden kann und eine Verwechslung über die Herkunft ausgeschlossen ist. Vor einer Inanspruchnahme kann man jedoch nie sicher sein. Das hat vor einiger Zeit ein Verlag erfahren, der unter dem Reihentitel „Ermittlungen in Sachen TATORT“ eine Buchreihe publizierte, die sich mit einzelnen Folgen der bekannten Krimi-Reihe „Tatort“ kritisch auseinandersetzte – und von der ARD wegen der Verletzung von Titel- und Markenrechten abgemahnt wurde. Die Sendeanstalt begründete dies nach Presseberichten unter anderem damit, dass die Verwendung der markenrechtlich geschützten Bezeichnung Tatort nicht „notwendig“ sei, um den Inhalt der Bücher zu beschreiben. Der Fall wurde nicht von einem Gericht entschieden, sondern vom Verlag kreativ gelöst: Er bat die ARD um Mithilfe, einen geeigneten Titel zu finden „für die Reihe, die den ‚Tatort‘ behandelt, aber ohne Nennung des Gegenstands im Titel“ und kündigte für den Fall, dass kein überzeugender Titelvorschlag kommt, an, die Reihe umzutiteln in „Ermittlungen in Sachen jener bekannten Sonntagabend-Krimireihe der ARD, deren markenrechtlich geschützten Titel zu nennen uns an dieser Stelle untersagt wurde.“ Im Ergebnis ist es beim ursprünglichen Reihentitel geblieben (siehe http://www.bertz-fischer.de/sexandcrime.html).

19: Titelkollision - was tun, wenn’s brennt?

Der Inhaber des Titelrechts kann denjenigen, der einen identischen oder ähnlichen Titel in verwechslungsfähiger Weise verwendet, auf Unterlassung und bei schuldhaftem Handeln auch auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Sind Sie in der misslichen Lage, auf ein erbostes Schreiben des Titelinhabers oder gleich auf eine anwaltliche Abmahnung reagieren zu müssen, prüfen Sie, ob tatsächlich eine Titelverletzung vorliegt und erwägen, ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sich gegen die Ansprüche zur Wehr zu setzen. Dabei sollten Sie einkalkulieren, dass Titelschutzprozesse häufig mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko verbunden sind, weil Titelschutzfragen in besonderem Maß Wertungsfragen sind. Häufig bietet es sich daher an, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die entweder eine dauerhafte Koexistenz der Titel ermöglicht, oder aber Ihnen eine Frist gewährt, die bereits produzierte Auflage abzuverkaufen und den Titel in einer möglichen Nachauflage zu ändern. Der Klassiker einer gütlichen Einigung ist die sogenannte vergleichende Titelanzeige z.B. im Börsenblatt, die auf die Lieferbarkeit der beiden Titel hinweist. Der Kreativität sind aber keine Grenzen gesetzt, z.B. kann auch das Angebot einer Freianzeige in einem Ihrer (erfolgreichen) Bücher als »Kompensation« attraktiv sein.