Im Gesetz ist der Begriff des Werkes nicht definiert, in § 5 Abs. 3 MarkenG sind aber als Beispiele „Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke und sonstige vergleichbare Werke“ genannt. Zu den geschützten Werken gehören damit Bücher und Buchreihen, Tages- und Wochenzeitungen, Zeitschriften und Magazine, Hörbücher und Hörspiele.
Darüber hinaus können auch weitere Verlagsprodukte als „sonstige vergleichbare Werke“ Titelschutz genießen: z.B. E-Books, Internetportale und Homepages, Computerprogramme, Computerspiele, Datenbanken und Apps. Entscheidend ist, dass es sich bei den Produkten um sog. immaterielle Arbeitsergebnisse handelt, die mit den im Gesetz beispielhaft genannten Werkarten vergleichbar sind. Umstritten ist daher, ob auch literarische Charaktere und Comicfiguren dem Titelschutz zugängliche Werke sein können: Ist der Name der Figur gleichzeitig auch der Titel des Buches, ist dieser als unterscheidungskräftiger Werktitel geschützt (z.B. „Winnetou“, „Bambi“), ein eigenständiger, vom Werk losgelöster Schutz ist jedoch problematisch. Auch bei der Bezeichnung von Veranstaltungen ergibt sich die Einordnung als titelschutzfähiges Werk nicht ohne weiteres. Hier kann Titelschutz in Betracht kommen, wenn es sich um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung handelt, deren unterscheidungskräftige Bezeichnung sich etabliert hat (z.B. „Rock am Ring“, „Balthasar-Neumann-Preis“).