Bei der Umsetzung einer solchen bundesweit einheitlichen Strategie in Landesrecht habe die Landesregierung den ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers berücksichtigen dürfen, dass "mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen" möglichst ausgeschlossen werden sollen. Daher bestehe gegenwärtig kein Anlass, bei der Schließung von Einzelhandelsgeschäften regional differenzierende Regelungen zu schaffen. Denn eine punktuelle Öffnung des Einzelhandels in einigen Kreisen führe zu umfangreichen Kundenströmen zwischen einzelnen Kreisen und aus anderen Bundesländern und damit voraussichtlich zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren.
Aus dem Umstand, dass die 7-Tages-Inzidenz von 50 im landesweiten Durchschnitt inzwischen unterschritten werde, folge nichts anderes. Dies zwinge die Landesregierung insbesondere nicht dazu, sich einer bundeseinheitlich abgestimmten Strategie zur Pandemiebekämpfung zu verweigern. Hinzu komme, dass der Schwellenwert im Land erst seit wenigen Tagen und bislang auch nur geringfügig unterschritten werde.
Die Einschränkungen seien weiterhin verhältnismäßig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sei insgesamt noch als sehr hoch einzuschätzen. Dies rechtfertige es aktuell, weiterhin Betriebsuntersagungen aufrechtzuerhalten.
Die dem entgegenstehenden – grundrechtlich geschützten – Belange des Textil-Unternehmens hätten ein sehr beachtliches Gewicht, müssten jedoch hinter dem Gesundheitsschutz zurücktreten. Dass das Unternehmen von staatlichen Kompensationsmaßnahmen in keiner Weise profitiere, sei angesichts der undifferenzierten Angaben zur Konzernstruktur und zum Umsatz im vorliegenden Eilverfahren nicht plausibel. Gegen einen gänzlichen Ausschluss spreche zudem die sinngemäße Verlautbarung des Bundeswirtschaftsministers vom 16. Februar, die Begrenzung der Überbrückungshilfe III auf Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 750 Millionen Euro wegfallen zu lassen und einen "Härtefall-Fonds" einrichten zu wollen.
Zudem sei dem Filialisten der Betrieb seiner Einzelhandelsgeschäfte keineswegs vollständig untersagt. Er könne seine Waren über Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des – auch von ihm in erheblichem Umfang betriebenen – Online-Handels anbieten. Die Einschränkungen seien zudem zeitlich befristet und die bundesweit abgestimmte Strategie sehe konkrete Maßgaben für eine zeitnahe Wiederöffnung auch des Einzelhandels vor. Daher seien die Einschränkungen für Breuninger voraussichtlich selbst dann zumutbar und verhältnismäßig, wenn es keine staatlichen Kompensationsleistungen erhalten sollte.