Das gab der Schweizer Bundesrat nach seiner Sitzung vom 17. Februar in einer Mitteilung bekannt. "Er schlägt eine vorsichtige, schrittweise Öffnung vor, um dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben wieder mehr Raum zu geben", heißt es dort. Als erstes sollen Aktivitäten mit geringem Übertragungsrisiko ermöglicht werden.
- Ab dem 1. März sollen danach Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder öffnen können, ebenso die Aussenbereiche von Zoos, botanischen Gärten sowie Sport-und Freizeitanlagen.
Bei günstiger Entwicklung und höherer Durchimpfungsrate sollen sukzessive weitere Aktivitäten zugelassen werden. Die weiteren Öffnungsschritte folgen im Abstand von jeweils einem Monat, wenn es die epidemiologische Lage erlaube. Damit bleibe zwischen den Schritten genügend Zeit, um die Entwicklung zu beobachten. Die Öffnungsschritte sollen national einheitlich aufgrund einfacher Prinzipien erfolgen.
- Eine endgültige Entscheidung des Bundesrats über den angestrebten "Stufenplan" ist am 24. Februar zu erwarten, nach Rücksprache des Bundes mit den Kantonen.
Alle übrigen Massnahmen, die der Bundesrat am 18. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 beschlossen habe, sollen um einen Monat bis Ende März verlängert werden, so der Newsletter "Schweizer Buchhandel", der weitere Details nennt. Danach würden weiterhin Schutzvorkehrungen wie Maskenpflicht, Abstand und maximal zulässige Besucherzahlen gelten. Als erste Übersicht der zu erwartenden Covid-19-Verordnung ab 1. März für den Detaihandel diene der bundesrätliche Entwurf in Vernehmlassung. Folgende Quadratmeter-Regelungen seien in der Konsultation:
In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens drei Kundinnen oder Kunden anwesend sein.
Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln machen, gelte Folgendes:
- Für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche: 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, zulässig sind aber mindestens fünf Kundinnen oder Kunden
- Für Läden zwischen 501 und 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche: 15 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, zulässig seien aber mindestens 50 Kundinnen oder Kunden
- Für Läden ab 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche: 25 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, zulässig seien aber mindestens 100 Kundinnen oder Kunden.
In Einkaufszentren mit mehreren Läden mit einer gesamten Verkaufsfläche mit mehr als 10.000 Quadratmetern, darf die Gesamtzahl der im Einkaufszentrum anwesenden Kundinnen und Kunden nicht grösser sein als die Summe der zulässigen Anzahl Kundinnen und Kunden der einzelnen offenen Läden.