Nichtbeanstandungsregelung wird nicht verlängert

Schonfrist für Kassenumstellung endet am 30. September

9. Juli 2020
von Börsenblatt

Das am 1. Januar in Kraft getretene Kassengesetz gilt ab 1. Oktober 2020 grundsätzlich ohne Ausnahme. Die bis 30. September gewährte Nichtbeanstandungsfrist bei der Umstellung auf die neuen Regelungen wird nicht verlängert, wie eine Anfrage des Börsenvereins beim Bundesfinanzministerium ergeben hat. Liegt ein Härtefall vor, kann die Regelung auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden.

Seit Inkrafttreten des neuen Kassengesetzes (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) am 1. Januar 2020 sind alle Nutzer elektronischer Kassensysteme dazu verpflichtet, ihr elektronisches Aufzeichnungssystem und ihre digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Laut Bundesfinanzministerium habe man so weit wie möglich Erleichterungen bei der Umsetzung der Regelung geschaffen, um die Kosten und den Aufwand für alle Beteiligten gering zu halten. Beispielsweise könnten mehrere Kassen an eine TSE angebunden oder bereits benutzte TSEs können an andere Anwender weitergeben bzw. verkauft werden.

Das Ministerium geht davon aus, dass bis Ende September 2020 ausreichende Zertifizierungen abgeschlossen sein würden, damit eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme möglich ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die ersten technischen Sicherheitseinrichtungen für elektronische Aufzeichnungssysteme im Dezember 2019 zertifiziert; eine weitere zuletzt im April 2020. "Vor diesem Hintergrund sehen wir keine Notwendigkeit für eine generellen Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30. September 2020 hinaus", so das Bundesfinanzministerium.

In Einzelfällen könnten Steuerpflichtige bei der zuständigen Finanzbehörde einen Antrag auf eine über den 30. September 2020 hinausgehende Befreiung von der Pflicht zum Einsatz einer TSE stellen, so das Ministerium. Dafür müsse der Kasseninhaber die Gründe für die fehlende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme und einen Härtefall im Sinne des Paragrafen 148 AO (Abgabenordnung) darlegen und durch entsprechende Nachweise belegen.

Wichtig: Die Neuregelungen des Kassengesetzes betreffen nur elektronische Kassensysteme. Sogenannte Handkassen bleiben weiterhin erlaubt.

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