Wie aus einer Pressemitteilung des Landgerichts München I hervorgeht, seien auf der Plattform zahlreiche Fachartikel zugänglich gemacht worden, die geistiges Eigentum von Verlagen sind. Gegen diese Praxis hätten mehrere Wissenschaftsverlage geklagt und ein Verbot der Publikation auf der Plattform beantragt. Während das Gericht die Verbreitung der Verlagspublikationen über Researchgate untersagte, lehnte es einen Schadenersatzanspruch der Verlage ab.
Hinter der Klage steht die 2017 von mehreren Wissenschaftsverlagen gegründete "Coalition for Responsible Sharing" (CfRS), der auch die Klageführer Elsevier und American Chemical Society (ACS) angehören, wie aus einer Mitteilung der CfRS hervorgeht. Die von insgesamt fünf Verlagen (neben Elsevier und ACS sind dies Brill, Wiley und Wolters Kluwer) gegründete Initiative verfolgt das gemeinsame Ziel, die aus ihrer Sicht unzulässige Verbreitung von Artikeln aus Fachzeitschriften der Verlage zu unterbinden. Insgesamt gehören der CfRS inzwischen 13 Wissenschaftsverlage, darunter auch Fachgesellschaften und Non-Profit-Unternehmen, an. Primäres Ziel der CfRS ist das Forschernetzwerk Researchgate, das nach Schätzung der Coalition mehr als vier Millionen Artikel unzulässigerweise auf seiner Plattform zugänglich macht.
Parallel zum Rechtsweg haben Elsevier und die ACS weitere Schritte unternommen, um Researchgate in die Pflicht zu nehmen. So erhielt die Plattform im Oktober die Aufforderung, rund 200.000 Artikel der beiden Verlage von der Website zu nehmen. Seit Gründung der Coalition wurden bereits mehrfach Takedown-Ersuchen an Researchgate gerichtet.
In der Verhandlung vor dem Landgericht war zwischen den Parteien die Rechtsinhaberschaft an den Artikeln umstritten, so das Landgericht in seiner Mitteilung. Da die Kläger ihren Sitz in England, den USA und den Niederlanden hätten, und die Artikel von multinationalen Teams verfasst worden seien, sei dies nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Researchgate argumentierte, man könne nicht für das Zugänglichmachen der Inhalte verantwortlich gemacht werden, da die Nutzer der Plattform selbst diese einstellen würden.
Das Gericht hat mit seinem Urteil die Unterlassungsansprüche der Verlage anerkannt, den Schadenersatzanspruch aber mit der Begründung abgelehnt, dass in diesem Falle nach § 10 Urheberrechtsgesetz (UrhG) höhere Anforderungen an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft bestehen. Das Urteil vom 31. Januar ist nicht rechtskräftig.