Ein wichtiger Punkt der neuen Reform ist laut Presseberichten die Verantwortung von Plattformen wie YouTube für urheberrechtlich geschützte Inhalte. Hier sind künftig grundsätzlich Lizenzvereinbarungen mit den Inhalteanbietern zu treffen.
Die Bagatellklausel für die geringfügige Nutzung zu nicht-kommerziellen Zwecken bleibt unverändert: Demzufolge dürfen bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, 160 Zeichen Text oder 125 Kilobyte einer Foto- oder Grafikdatei lizenz- und kostenfrei genutzt werden.
Weniger erfreulich für Verlage dürfte die nun beschlossene Entfristung des Urheberrechts für die Wissenschaft sein (Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetz aus dem Jahr 2018). Ursprünglich sollte die gesetzliche Regelung nur bis 2023 gelten und dann erneut auf den Prüfstand kommen. Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten dürfen demnach bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werks nutzen, kopieren und verbreiten (beispielsweise in digitalen Semesterapparaten).
Gelockert wurde eine Bestimmung zum Umgang mit Karikaturen, Parodien oder Pastiches. Wer ein fremdes Werk dafür nutzt, muss keine besondere Zweckbindung mehr nachweisen.
Nach dem Bundestag wird sich in der kommenden Woche noch der Bundesrat mit der Novelle befassen. Am 7. Juni endet die Frist zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht.