Kartellamtschef Mundt zur Macht von Thalia Mayersche

"Thalia ist stark, aber nicht marktbeherrschend"

12. Februar 2021
Torsten Casimir

Anfang Februar forderte Gerhard Beckmann, ein langjähriger Beobachter des Buchmarkts, den Präsidenten des Bundeskartellamts Andreas Mundt dazu auf, die Genehmigung der Vertriebsgemeinschaft von Thalia Mayersche und Osiander zurückzunehmen – wegen der Gefahr missbräuchlicher Ausübung von Marktmacht. Im Interview mit Börsenblatt online erklärt Mundt, weshalb er wettbewerbsrechtlich dazu keinen Grund sieht.

In seinem Brief an Sie zieht Gerhard Beckmann eine Parallele zwischen dem Agrarmarkt und dem Buchmarkt und sieht Händler wie Edeka, Lidl, Aldi und Rewe in einer ähnlich marktdominanten Rolle wie Thalia Mayersche. Leuchtet Ihnen der Vergleich ein?
Nicht wirklich, der Buchhandel unterscheidet sich vom Lebensmittelhandel in vielen wichtigen Punkten. Im Buchhandel gibt es neben den großen Filialisten und Amazon viele mittlere und kleinere unabhängige Buchhändler, die im Laden ein breites Sortiment anbieten und die über die Barsortimenter nahezu jedes Buch kurzfristig  beschaffen können. Der Onlinehandel spielt – insbesondere, aber nicht nur, durch Amazon - beim Vertrieb von Büchern anders als bei Lebensmitteln eine große Rolle. Und mit der Buchpreisbindung gibt es eine branchenspezifische Sonderregelung, die gezielt dem Schutz der kleineren Händler und der Vielfalt des Sortiments dient. Es ist schon so, dass Thalia über eine starke Nachfrageposition gegenüber Verlagen verfügt. Aber diese starke Position ist nicht dergestalt, dass man von Marktbeherrschung im kartellrechtlichen Sinne sprechen kann. Und dann sind Fusionen natürlich leichter möglich.   

Interessiert Sie aus kartellrechtlicher Sicht die Sorge um überzogene Rabattspreizung im Buchhandel überhaupt? Oder sagen Sie: Da ist doch das Buchpreisbindungsgesetz vor?
Die Durchsetzung des Buchpreisbindungsgesetzes liegt nicht in unserer Zuständigkeit. Aber alle anderen Geschäftsgebaren, die nicht speziell durch das BuchPrG geregelt sind, unterliegen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Thema Rabattspreizungen könnte also theoretisch Gegenstand einer Untersuchung sein. Voraussetzung  einer derartigen Untersuchung sind aber immer belastbare Fakten – sowohl zur Marktmacht als auch zum missbräuchlichen Verhalten des betreffenden Unternehmens. Bevor wir ein durchaus komplexes Missbrauchsverfahren einleiten können, muss ein Anfangsverdacht für einen Kartellrechtsverstoß vorliegen.  

Inwieweit ließe sich das Binnenrecht der Branche (über eine Verkehrsordnung, Selbstverpflichtungen der Verlage etc.) überhaupt kartellrechtskonform ändern?
Solche Selbstverpflichtungen sind oft mit zusätzlichen Wettbewerbsbeschränkungen verbunden. Und die Buchpreisbindung schränkt das Wettbewerbsgeschehen ja jetzt schon stark ein. Zusätzliche Beschränkungen wären da nicht einfach, aber für Gespräche stehen wir immer zur Verfügung. Es kann allerdings nicht unsere Aufgabe sein, proaktiv Vorschläge zu entwickeln und auf Unternehmen oder eine Branche zuzugehen. 

Sehen Sie sich durch die jüngste GWB-Novelle veranlasst, eine etwaige missbräuchliche Ausübung relativer Marktmacht mit Blick auf Thalia Mayersche von Amts wegen noch einmal zu überprüfen?
Durch die jüngste Novelle des Kartellrechts haben sich die Vorschriften zur missbräuchlichen Ausnutzung relativer Marktmacht, d.h. die Ausnutzung von Abhängigkeiten zwischen zwei Unternehmen, für den Buchhandel nicht substantiell verändert. Das bedeutet: Die hohen gesetzliche Anforderungen für ein solches Missbrauchsverfahren bestehen weiter, aber natürlich bleiben solche Verfahren möglich.

Die Prüfung der Vertriebsgesellschaft Thalia/Osiander (OVG) ging sehr schnell, die Zustimmung kam rasch. Warum war die Entscheidung offenbar so eindeutig zu fällen?
Die Prüfung ging nicht rasch, das stimmt nicht, auch wenn es immer wieder behauptet wird. Sie hat tatsächlich bereits rund vier Monate vor der abschließenden Entscheidung begonnen, da uns bereits zu diesem Zeitpunkt umfangreiche Informationen vorlagen, die wir intensiv geprüft und ausgewertet haben.. Nach Eingang der offiziellen Anmeldung haben wir die zusätzlich erforderlichen Marktermittlungen und die Einholung von Stellungnahmen verschiedener Marktteilnehmer dann tatsächlich innerhalb von vier Wochen abschließen können. Solche ausgiebigen "Vorprüfungen" sind bei uns ein häufig genutztes Instrument. Den Verfahrensgang und eine ausführliche Begründung unserer Entscheidung können Sie übrigens auf unserer Homepage in einem längeren Fallbericht nachlesen.(Link)

Können Sie die Kritik aus dem Buchhandel an der Entscheidung Ihres Amtes in Sachen OVG nachvollziehen?
Schauen Sie, die Gesamtumsätze von Thalia und Osiander mit Büchern in Deutschland machen derzeit deutlich weniger als ein Fünftel aller Bucheinzelhandelsumsätze aus, mit und ohne Onlinehandel. Nur in ganz wenigen der betroffenen Regionen liegt dieser Anteil deutlich höher. Auf solche Marktanteile können Sie keine Untersagung wegen Marktmacht stützen, das Gesetz gibt hier einen Richtwert von 40 Prozent vor. Und mit den Bedenken auf der Beschaffungsseite, der Marktmacht von Thalia gegenüber den Verlagen, der Sorge um die Sortimentsvielfalt, den Auswirkungen auf die Barsortimenter, haben wir uns ja sehr ernsthaft auseinandergesetzt. Aber auch auf dieser Beschaffungsseite haben wir einen gemeinsamen Marktanteil der beiden von rund einem Fünftel ermittelt. Mit Osiander kommen bei Thalia nur zwei Prozentpunkte hinzu, und Verlage und Barsortimenter haben außer Thalia weiter gute andere Absatzmöglichkeiten. Solche Zahlen rechtfertigen keine wettbewerbsrechtliche Untersagung. Das sind die Fakten, mit denen müssen sich Kritiker ernsthaft auseinandersetzen, intuitive Brandreden nützen uns als rechtsanwendender Behörde, deren Entscheidungen gerichtlich überprüft werden, nichts.   

Wie erklären Sie sich die Diskrepanz zwischen "gefühlter Marktmacht", die die Branche bei Thalia/Osiander wahrnimmt, zur "realen" Marktmacht?
Für die gefühlte Marktmacht gibt es vermutlich ganz verschiedene Ursachen. Die starke Sichtbarkeit von Thalia im stationären Handel, eigene Verhandlungserfahrungen, die Berichterstattung, aber auch die zunehmende Bedeutung des digitalen Vertriebs in seinen verschiedenen Formen. Man bekommt da vielleicht schon das Gefühl, dass aus den aktuellen Veränderungen des Marktes einer als Gewinner herausgeht. Und gerade in einer Kulturbranche, verbunden mit so viel Tradition und Lebensgefühl, gefällt einem vielleicht auch nicht alles an diesen Veränderungen. Aber es gibt für diese Entwicklungen viele Ursachen, mit dem Wettbewerbsrecht halten wir das – manchmal leider – nicht auf.   

Wie geht das Kartellamt damit um, wenn die Thalia-Osiander-Vertriebsplattform mit zentralem Wareneinkauf und Lager weiter wachsen sollte?
Das hängt von der konkreten Konstellation im Einzelfall ab. Auch hier gelten natürlich die Vorgaben der Fusionskontrolle bzw. des Kartellrechts. Aber das kann man nicht hypothetisch lösen. 

Um wieviel weiteren Marktanteil dürfte die Plattform noch wachsen, ohne dass Sie Bedenken hätten?
Das muss, wie gesagt, anhand der konkreten Situation beurteilt werden. Das lässt sich nicht so einfach in Zahlen ausdrücken. Das Gesetzt nennt zwar einen Marktanteil von 40 Prozent als sogenannte "Vermutungsschwelle" für eine Markbeherrschung. Das ist aber in konkreten Fällen allenfalls ein Orientierungspunkt für eine genauere ökonomische Analyse.  

Wie eng sind Sie im Austausch mit der Branche bei der Einschätzung solcher Fälle?
Ohne diesen Austausch könnten wir die Märkte ja gar nicht analysieren. Wir berücksichtigen bei unseren Entscheidungen die  aus der Branche verfügbaren Informationen über die Marktteilnehmer und die Wettbewerbssituation auf der Absatz- und der Beschaffungsseite. Im Verfahren Thalia/Osiander wurden – wie schon im Verfahren Thalia/Mayersche oder im Verfahren Zeitfracht/Buchpartner – gezielt eine Reihe von kleineren und größeren Marktteilnehmern ausführlich befragt. Darüber hinaus steht es Unternehmen natürlich immer frei, sich zu laufenden Verfahren selbst zu melden und ihre Position vorzutragen, was in der Praxis auch passiert. 

Erreicht Sie häufig Feedback auf Entscheidungen wie diese?
Ja und das ist auch sehr wichtig. Wir erhalten häufig Feedback zu unseren Entscheidungen aus den Medien, aus der Branche oder auch von Verbrauchern. Aber natürlich gibt es Branchen und Unternehmen, die in dieser Hinsicht aktiver sind als andere. 

Der Jurist Andreas Mundt, Jahrgang 1960, steht seit 2009 an der Spitze des Bundeskartellamts in Bonn.  

 

Mit Börsenblatt Plus ins Branchengeschehen eintauchen

Sie wollen diesen Plus-Artikel weiterlesen?
Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto sowie ein Abonnement!

  • Zugriff auf alle Plus-Artikel (Analysen und Kommentare der Redaktion, exklusive Branchenzahlen, Interviews, Hintergrundberichte, Reportagen und Artikel aus dem gedruckten Börsenblatt)
  • Alle E-Paper-Ausgaben seit 2019, die aktuelle bereits am Mittwochabend abrufbar
  • Plus-Newsletter mit Highlights und Empfehlungen aus der Redaktion