Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitsgeber verpflichtet sind, konsequent die betriebliche Arbeitszeit zu erfassen. Galt diese Verpflichtung nicht schon bisher aufgrund des Arbeitszeitgesetzes?
Das ist unter Jurist:innen umstritten. In § 16 Abs. 2 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) ist festgelegt, dass Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, aufzuzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind zwei Jahre zu archivieren. Mit der werktäglichen Arbeitszeit meint das ArbZG 8 Stunden. Jurist:innen vorwiegend aus dem Lager der Arbeitnehmerschaft argumentieren, dass man eine wirksame Kontrolle von Verstößen gegen das ArbZG nur dann ausüben kann, wenn Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Das andere "Lager" legt die Vorschrift wörtlich aus und lässt nur alles notieren, was über die 8 Stunden hinausgeht. Die Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben haben allerdings schon immer das Recht, von allen Beschäftigten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfahren. Das hat das BAG 2003 ausgeurteilt.