Interview mit Rechtsanwältin Regina Steiner

"Eine Aufzeichnung der Arbeitszeit dient auch der Selbstkontrolle"

23. September 2022
Michael Roesler-Graichen

Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist klar: Die Arbeitszeiten müssen konsequent erfasst werden. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei beachten müssen, und wie man praktisch vorgeht, erläutert Regina Steiner, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitsgeber verpflichtet sind, konsequent die betriebliche Arbeitszeit zu erfassen. Galt diese Verpflichtung nicht schon bisher aufgrund des Arbeitszeitgesetzes?
Das ist unter Jurist:innen umstritten. In § 16 Abs. 2 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) ist festgelegt, dass Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, aufzuzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind zwei Jahre zu archivieren. Mit der werktäglichen Arbeitszeit meint das ArbZG 8 Stunden. Jurist:innen vorwiegend aus dem Lager der Arbeitnehmerschaft argumentieren, dass man eine wirksame Kontrolle von Verstößen gegen das ArbZG nur dann ausüben kann, wenn Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Das andere "Lager" legt die Vorschrift wörtlich aus und lässt nur alles notieren, was über die 8 Stunden hinausgeht. Die Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben haben allerdings schon immer das Recht, von allen Beschäftigten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfahren. Das hat das BAG 2003 ausgeurteilt.

Auch wenn noch keine ausführliche Urteilsbegründung vorliegt: Welche Zeiten sind denn als Arbeitszeiten zu werten?
Das definiert bereits das Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Damit wird alle Zeit erfasst, die ein Beschäftigter im Interesse des Arbeitgebers aufwendet.

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