Ein zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform sei die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen, so die Bundesregierung in einer offiziellen Mitteilung. Künftig sollen Plattformen Lizenzen für diese urheberrechtlich geschützten Daten erwerben. Ein Direktvergütungsanspruch solle dann dafür sorgen, dass auch die Kreativen, also Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler oder Autorinnen und Autoren, fair beteiligt werden.
Besteht keine entsprechende Lizenz, muss die Plattform einen Upload auf Verlangen des Rechtsinhabers grundsätzlich von Anfang an blockieren. Damit das nicht übermäßig geschieht, sind laut Gesetzentwurf kurze Ausschnitte erlaubt. Auch Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche können weiterhin verwendet werden. Gegenüber dem Referentenentwurf, der noch die lizenzfreie Nutzung von Texten bis zu einem Umfang von 1.000 Zeichen vorsah, sei die geringfügige Nutzung urheberrechtlich geschützter Texte auf 160 Zeichen begrenzt worden, so Susanne Barwick, stellvertretende Justiziarin des Börsenvereins.
Mit der Reform wird auch ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. Urheber, die von Verwertungsgesellschaften einen finanziellen Ausgleich erhalten, sollen laut Bundesregierung künftig ihren Verleger beteiligen. Für den Beteiligungsanspruch sei es ausreichend, dass der Urheber dem Verleger die entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hat, so Barwick. Wie bereits im Referentenentwurf sei nicht mehr vorgesehen, dass dies vertraglich ausgeschlossen werden kann. Urheber sollen grundsätzlich zwei Drittel der Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen erhalten. Dies bedeutet, dass Verlagsquoten unter anderem beim Fachbuch (bisher 50 Prozent) künftig niedriger ausfallen. Der Verteilungsschlüssel könne aber künftig mit der Mehrheit aller Berufsgruppen innerhalb der VG Wort wieder geändert werden, so Barwick.