Welche Angebote sind noch erlaubt?
Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte oder ähnliches zur Unterhaltung sind im "Lockdown light" definitiv verboten. Ein schönes Einkaufserlebnis können BuchhändlerInnen dennoch bieten - aber was ist noch erlaubt?
Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte oder ähnliches zur Unterhaltung sind im "Lockdown light" definitiv verboten. Ein schönes Einkaufserlebnis können BuchhändlerInnen dennoch bieten - aber was ist noch erlaubt?
Nicht jedes denkbare Angebot zur Kundenbindung kann in den Verordnungen der Länder explizit aufgeführt werden, deshalb müssen Ordnungsämter im Einzelfall abwägen. Rechtsexpert*innen wie die Geschäftsführerin des Landesverbands Baden-Württemberg im Börsenverein, Reinhilde Rösch, raten zur Vorsicht bei der Planung und Umsetzung von Präsenzangeboten. »Die Mitarbeiter*innen in den Ordnungsämtern haben einen Ermessensspielraum. Es empfiehlt sich daher, sich vorab Gedanken über den Charakter des geplanten Angebots zu machen – dann ist man im Fall einer Kontrolle gut vorbereitet«, erläutert die Juristin.
Es ist von der Gestaltung abhängig, ob eine Verkaufshandlung von einem Unterhaltungsevent deutlich genug unterschieden werden kann. Kriterien für eine Verkaufshandlung sind unter anderem: